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Befristete Arbeitnehmer diskriminiert: Unternehmen haben kein Recht zur Korrektur

BAG
Das Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz ver­bie­tet die Dis­kri­mi­nie­rung be­fris­tet be­schäf­tig­ter Ar­beit­neh­mer. Sie haben einen An­spruch dar­auf, so be­han­delt zu wer­den wie ver­gleich­ba­re Dau­er­be­schäf­tig­te, so das BAG – und zwar, ohne dass die Ta­rif­ver­trags­par­tei­en vor­her noch lange ver­han­deln.

Verstößt eine Tarifnorm gegen das Diskriminierungsverbot, muss den Tarifvertragsparteien nicht zunächst die Möglichkeit eröffnet werden, die diskriminierende Regelung zu korrigieren. Im Zweifel sei eine solche Norm dann nichtig, sagt das BAG (Urteil vom 13.11.2025 – 6 AZR 131/25).

Ein Zusteller war zunächst befristet, später dann unbefristet bei einem Logistikunternehmen angestellt. Als er noch befristet beschäftigt war, vereinbarten die Tarifvertragsparteien, die Gruppenstufenlaufzeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach einem bestimmten Datum neu eingestellt worden waren, zu verlängern. Bei der Gruppenstufenlaufzeit handelt es sich um die Zeit, die ein Beschäftigter innerhalb einer bestimmten Entgeltgruppe und -stufe verbringen muss, bevor er in die nächste Stufe aufsteigt.

Umstritten war, ob die verlängerten Stufenlaufzeiten auch für jene Arbeitnehmergruppe gelten, die vor diesem Stichtag befristet tätig war und nach dem Stichtag unbefristet eingestellt wurde. Das BAG hat dies nun bejaht. Allerdings verstoße die Regelung gegen das in § 4 Abs. 2 TzBfG enthaltene Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter und sei daher nach § 134 BGB (teil)nichtig. 

Kürzere Gruppenstufenlaufzeit anwendbar

Der betroffene Zusteller habe deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 2 S. 3 und S. 1 TzBfG wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet Beschäftigten Anspruch auf kürzere Gruppenstufenlaufzeiten. Dies könne es entscheiden, so das BAG, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren.

Hintergrund ist, dass § 4 Abs. 2 TzBfG unmittelbar auf EU-Recht beruht, nämlich auf der Richtlinie 97/81/EG. Im Anwendungsbereich solch "unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote" sei den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das BAG nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des BVerfG. Art. 3 Abs. 1 GG habe im Unterschied zu unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten keine Abschreckungsfunktion (Urteil vom 13.11.2025 - 6 AZR 131/25).

 

    Aus der Datenbank beck-online

    LAG Baden-Württemberg, Unzulässige Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer, BeckRS 2025, 23255 (Vorinstanz)

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