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AU ohne Arztgespräch: Online-Attest führt zur fristlosen Kündigung

LAG Hamm
Wenn der Ar­beit­ge­ber schon miss­trau­isch sei, solle man lie­ber die teu­re­re Krank­schrei­bung mit Arzt­ge­spräch bu­chen, lau­te­te der Rat eines An­bie­ters. Die Spar­sam­keit eines IT-Con­sul­tants kos­te­te ihn den Job: Laut dem LAG Hamm führ­te er sei­nen Ar­beit­ge­ber mit der AU ohne Arzt­kon­takt hin­ters Licht.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "ohne Gespräch" entspricht nicht den Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Das LG Hamm sah ihren Beweiswert in einem Kündigungsschutzverfahren daher erschüttert und bestätigte eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung (Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25).

Ob sich vor der Krankschreibung tatsächlich ein Arzt oder eine Ärztin mit dem Patienten oder der Patientin beschäftigte, war bei einem Anbieter optional, der online entweder eine – teurere – Krankschreibung mit Arztgespräch mit einem deutschen Arzt anbot oder eine – preiswertere – Variante ohne dieses Gespräch und mit Attest eines ausländischen Mediziners. Die Sparversion ("gültige AU OHNE Arztgespräch") war mit einem umfangreichen Disclaimer versehen, der im Zweifel zur Premium-Krankschreibung riet, etwa, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel "Partyfoto(s) auf Instagram" gegen den Kunden verwenden könne.  

Sieht nur aus wie ein "gelber Schein"

Ein IT-Consultant entschied sich im August 2024 für eben jene AU "ohne Gespräch". Laut der Bescheinigung war er von einem "Privatarzt per Telemedizin" für vier Tage krankgeschrieben. Er sei "arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung". Nach interner Prüfung kündigte ihm sein Arbeitgeber außerordentlich fristlos. Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem ArbG Dortmund zunächst Erfolg. Er hatte geltend gemacht, tatsächlich krank gewesen zu sein und seine Symptome sowie eingenommene Medikamente aufgelistet. Auf die Berufung des Arbeitgebers entschied das LAG Hamm nun jedoch anders.

Die 14. Kammer warf dem Arbeitnehmer vor, "bewusst wahrheitswidrig" suggeriert zu haben, er habe für die Krankschreibung Kontakt zu einem Arzt gehabt. Die Verwendung des Begriffs "Fernuntersuchung" spreche für eine tatsächliche Anamnese im Wege einer Kommunikation. Das werde durch das äußere Erscheinungsbild der Bescheinigung nur verstärkt. Optisch entspreche sie nämlich dem Vordruck der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Damit werde auch suggeriert, dass sie den § 4 und § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses entspreche. Diese Vorgaben seien zwar nicht von Gesetzes wegen zwingend, sie würden aber den allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse zur Frage der Arbeitsunfähigkeit abbilden, so die Kammer. Laut den Normen dürfe die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur "auf Grund einer ärztlichen Untersuchung" erfolgen.

Einreichung der AU ist bewusste Täuschung

Dass dieser wahrheitswidrige Eindruck entsteht, sei dem Arbeitnehmer auch bewusst gewesen. Die Webseite habe ihm "unmissverständlich vor Augen geführt", dass er eine AU gegen Gebühr erwerben würde. Dass keine ärztliche Untersuchung erfolgen würde, sei ihm bekannt gewesen.

Ein Hinweistext zur AU "ohne Gespräch" lautete nach den Feststellungen des LAG etwa: "Krankschreibung mit Arztgespräch gültig mit Geld-zurück-Garantie, falls Deine AU nicht sofort akzeptiert wird. Wir zahlen Dir sogar 100% Deines Lohns, falls er verweigert wird. Beim AU-Schein OHNE Arztgespräch solltest Du Deinen Arbeitgeber sofort um Akzeptanz der AU bitten, insb. wenn er misstrauisch ist. Schreib´ ihm z.B.: ′Hier ist meine AU als PDF. Ist die OK so?′. Falls er sie nicht zeitnah akzeptiert, storniere kostenlos und hol´ Dir lieber die AU MIT Gespräch bis zu 3 Tage rückwirkend von unseren online Ärzten mit deutscher Zulassung oder von einem Praxisarzt."

Neben der Täuschung über den ärztlichen Kontakt habe der Arbeitnehmer sich die AU auch "erschlichen" – ein weiterer Grund zur fristlosen Kündigung, wenn damit Entgeltfortzahlungen erreicht würden. Wegen des Verstoßes gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sei der Beweiswert der Online-AU erschüttert.

Der Anbieter weise sogar darauf hin, dass ihr "ein geringerer Beweiswert" zukomme: "Denn unsere AU OHNE Arztgespräch hat im Streitfall vor Gericht geringeren Beweiswert als unsere AU MIT Arztgespräch. Falls Dein Chef dann Indizien gegen Dich hat (z.B. Partyfoto auf Instagram), bräuchtest Du weitere Beweise (z.B. Freund als Zeuge). Die zugelassenen Ärzte für die gültige AU OHNE Arztgespräch sind zudem international und nur online tätig, so dass sie weder Praxissitz noch Zulassung in Deinem Land benötigen. Das könnte misstrauische Arbeitgeber bei Nachforschungen irritieren, da diese Ärzte nur im Ausland und somit nicht bei einer deutschen Ärztekammer registriert sind. Auf der AU steht daher unter dem Arztnamen statt der Adresse in Pakistan nur: ′Privatarzt per Telemedizin′ sowie dessen deutsche WhatsApp-Nr. und deutsche Email Adresse."

Somit wäre nun der Arbeitnehmer in der Pflicht gewesen, mehr zu seiner Erkrankung vorzubringen. Indes habe er nur pauschal vorgetragen, welche Symptome er gehabt bzw. welche Medikamente er eingenommen habe. Wie die Erkrankung sich tatsächlich auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, hielt das LAG nicht für ersichtlich.

Abmahnung war nicht nötig

Die Pflichtverletzung wiege auch schwer genug, um eine fristlose Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Auch nur eine erstmalige Hinnahme einer so schweren Pflichtverletzung sei dem Arbeitgeber unzumutbar. Der Vertrauensbruch wiege schwer, da Arbeitgeber in die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keinen Einblick hätten.

Das Vorbringen des Arbeitnehmers, er habe aus Sorge um seine Gesundheit "aus einer Notlage heraus" gehandelt, auch um den Arbeitsausfall ordnungsgemäß zu dokumentieren, ließ die Kammer nicht gelten. Es sei nicht ersichtlich, warum er nicht einen Arzt habe aufsuchen können (Urteil vom 05.09.2025 - 14 SLa 145/25). 

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Seel, AU-Bescheinigungen – Wie weit reicht der Beweiswert?,  öAT 2025, 136

    Rbib, Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, NZA 2025, 1286

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