Nach einer gescheiterten Fortbildung hat das ArbG Villingen-Schwenningen die Rückzahlungsvereinbarung zwischen einer Kommune und einem 31-jährigen Arbeitnehmer gekippt. Er sei wegen seines Alters diskriminiert worden: Mitarbeiter über 40 hätten die Prüfung gar nicht erst ablegen müssen.
Verlangt ein öffentlicher Arbeitgeber vor der Höhergruppierung nur von unter 40-Jährigen eine "Erste Prüfung", stellt das eine Altersdiskriminierung dar. Dass damit eine zuvor geltende, aus AGG-Gründen abgeschaffte, tarifvertragliche Regelung fortgeführt werden sollte, ändere daran nichts. Die Rückzahlungsvereinbarung zwischen einer Kommune und einem Arbeitnehmer unter 40 Jahren erklärte das ArbG Villingen-Schwenningen daher für unwirksam (Urteil vom 21.05.2025 – 8 Ca 39/25).
Im August 2022 wurde ein Ordnungsamtsmitarbeiter auf eine Fortbildung geschickt. Vor seiner Höherstufung in eine neue Entgeltgruppe sollte er dort eine sogenannte Erste Prüfung ablegen. Das sah die Entgeltsordnung (VKA) auch tatsächlich vor, ausgenommen waren nur Beschäftigte mit einer mindestens 20-jährigen Berufserfahrung. Doch die Kommune erlaubte das auch noch einer anderen Gruppe von Beschäftigten: Alle, die das vierzigste Lebensjahr vollendet hatten, wurden ebenfalls ohne eine zusätzliche Prüfung hochgestuft.
Alte Regel gilt nicht mehr
Der damals 31-jährige Arbeitnehmer fiel durch die Prüfung und hatte der Kommune nun die Fortbildungskosten von über 8.000 Euro zu erstatten. So jedenfalls sah es die Arbeitgeberin, die ihn vor dem ArbG Villingen-Schwenningen aus einer Rückzahlungsvereinbarung verklagte. Wegen Verstoßes gegen das AGG wurde die Vereinbarung dort jedoch als unwirksam eingestuft.
Die 8. Kammer stellte fest, dass die öffentliche Arbeitgeberin hier eine veraltete Regel fortgeführt hatte. Vor 2017 habe der TVöD noch vorgesehen, dass Beschäftigte ab einem Alter von 40 Jahren ohne die sogenannte Erste Prüfung in die höheren Entgeltstufen eingruppiert werden durften. Diese Regelung habe allerdings gegen das AGG verstoßen und sei daher mit Wirkung zum 2017 gestrichen worden. Inzwischen knüpfe der TVöD für eine Befreiung von der Prüfungspflicht nur noch an die Berufserfahrung an.
Arbeitnehmer gilt als Ü40
Die Fortsetzung dieser rechtswidrigen Regel sei eine unmittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers gewesen. Gemäß der Definition des § 3 Abs. 1 AGG habe er aufgrund seines Alters eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Einen Grund für diese unterschiedliche Behandlung erkannte die Kammer nicht.
Zur Beseitigung von Altersdiskriminierungen sei eine sogenannte Anpassung nach oben in der Regel die einzige Möglichkeit. Der Arbeitgeber müsse also die Regel, die für die bevorzugte Gruppe gelte, anwenden. Hier hätte die bevorzugte Gruppe – Arbeitnehmer ab 40 Jahren – keine Erste Prüfung ablegen müssen. Es wäre damit auch nicht zu einer Rückzahlungsvereinbarung gekommen, auf die sich die Kommune nun berufe. Im Ergebnis sei der 31-Jährige also so zu behandeln, als wäre er über 40 Jahre alt gewesen (Urteil vom 21.05.2025 - 9 Ca 39/25).
Aus der Datenbank beck-online
Worobjow, 18 Jahre AGG-Rechtsprechung – Eine KI-gestützte Analyse von über 2.000 LAG- und BAG-Entscheidungen, NZA 2025, 1229
Gallner, Gleichheitsrecht in Deutschland und Europa, NZA 2025, 877