Der Chauffeur einer Generalkonsulin hat insgesamt hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt – aufgrund der Staatenimmunität wäre die Streitigkeit um seine Kündigung damit eigentlich nicht vor deutschen Gerichten verhandelt worden. Wie das LAG Hessen nun entschieden hat, verzichtete das Land allerdings hier auf die Staatenimmunität. Wohl schon durch eine Gerichtsstandsklausel im Arbeitsvertrag, spätestens aber durch die rügelose Einlassung im Prozess (Urteil vom 01.08.2025 – 10 SLa 86/25).
Seit 1980 war ein Mann beim marokkanischen Generalkonsulat als Chauffeur eingestellt. Er fuhr die Generalkonsulin zur Arbeit und zu Terminen, ihre Kinder zur Schule. Nebenbei wurde er gelegentlich auch als Bote oder zum Gästeempfang sowie an der Rezeption oder im Archiv eingesetzt. Im März 2022 hatte er einen Verkehrsunfall und erkrankte daraufhin arbeitsunfähig. Der Arztbrief bescheinigte ihm eine Leistungsunfähigkeit für die Tätigkeit als Chauffeur – ein ärztliches Attest erlegte ihm ein unbefristetes Fahrverbot auf.
Wenige Monate später kündigte das Generalkonsulat den Arbeitsvertrag. Seine Kündigungsschutzklage wies das ArbG Frankfurt a.M. ab. In der Tat seien deutsche Gerichte hier zuständig gewesen, da sich das Land mangels hoheitlicher Tätigkeiten des Chauffeurs nicht habe auf die Staatenimmunität berufen können. Die Kündigung selbst sei aber sozial gerechtfertigt und damit wirksam gewesen.
Seine Berufung führte vor dem LAG Hessen nun zum gleichen Ergebnis, die 10. Kammer beurteilte die Frage der Staatenimmunität allerdings anders.
Chauffeur fuhr hoheitlich
Aus dem Völkergewohnheitsrecht ergebe sich, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen sollen. So dürfe ein deutsches Gericht nicht etwa hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfen (sogenannte Staatenimmunität). Steht hoheitliches Handeln im Streit, müssen Gerichte daher von Amts wegen prüfen, ob das Verfahren nicht der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen ist.
Damit kam es hier darauf an, ob die Tätigkeit des Chauffeurs eine hoheitliche Tätigkeit für das Land Marokko gewesen war. Im Gegensatz zur Vorinstanz bejahte das LAG diese Frage. Es komme dabei nicht auf die Form der Rechtsbeziehung oder die vertragliche Ausgestaltung an, sondern auf den Inhalt der Tätigkeit und ihren "funktionalen Zusammenhang" mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben. Das Fahren von Personal stünde gerade in einem solchen Zusammenhang. Auch Hilfstätigkeiten in der Verwaltung – wie das Empfangen von Gästen – könnten demnach hoheitlichen Charakter haben, sofern sie in einem solchen Zusammenhang stünden.
Damit sei der Chauffeur zwar hoheitlich tätig geworden. Trotzdem greife der Einwand der Staatenimmunität hier nicht durch. Denn das Land habe darauf verzichtet.
Gleich zweimal verzichtet
So sei allgemein anerkannt, dass ein Land auf die Staatenimmunität verzichten könne. Umstritten sei nur, welchen Voraussetzungen das unterliege. Wo die Literatur noch einen ausdrücklichen Verzicht fordere, halte die höchstrichterliche Rechtsprechung auch einen stillschweigenden Verzicht für möglich. So etwa, wenn sich das Land – wie hier geschehen – rügelos auf die Hauptsache einlasse. Die Kammer erkannte keine durchgreifenden Gründe, diese Rechtsauffassung abzulehnen und sah im Prozessverhalten des Landes daher einen Verzicht auf die Staatenimmunität.
Gleiches folge überdies aus der Regelung im Arbeitsvertrag. Dort war geregelt, dass für "alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang" mit dem Vertrag die deutschen Gerichte zuständig sein sollten. Der Vertrag selbst unterliege den deutschen Bestimmungen. Das ergebe nur Sinn, wenn arbeitsrechtliche Streitigkeiten auch tatsächlich durch deutsche Arbeitsgerichte entschieden werden sollten. Daraus folge automatisch ein Verzicht auf den Grundsatz der Staatenimmunität.
Chauffeur durfte gekündigt werden
Das – nun aus anderen Gründen zuständige – deutsche Gericht entschied in der Sache wieder zuungunsten des Chauffeurs. Aufgrund seiner negativen Gesundheitsprognose sei ungewiss, ob er jemals wieder als Fahrer arbeiten könne. Das beeinträchtige die betrieblichen Interessen des Konsulats hinreichend, zumal keine anderweitige leidensfreie Stelle für ihn frei sei: Der Arbeitgeber gerate nicht in die Pflicht, eine solche Stelle erst zu schaffen.
Auch sein Alter wurde bei der Entscheidung berücksichtigt. Zwar sei er bereits seit 1980 im Betrieb und habe auch Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und Kind. Allerdings sei er 1958 geboren und damit bald im Rentenalter. Im Ergebnis beurteilte das LAG Hessen die Kündigung als sozial gerechtfertigt und damit wirksam (Urteil vom 01.08.2025 - 10 SLa 86/25).