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Kein Anspruch auf Tagegeld: Fahrer machen keine Dienstreisen

LAG Niedersachsen
Wer als per­sön­li­cher Fah­rer für einen Lan­des­mi­nis­ter ar­bei­tet, hat kei­nen An­spruch auf Auf­wen­dungs­er­satz für Dienst­rei­sen. Das LAG Nie­der­sach­sen er­teil­te dem Mann, der Ta­ge­geld ein­kla­gen woll­te, eine Ab­sa­ge.

Das Tagegeld ist ein pauschalierter Aufwendungsersatz bei Dienstreisen, das sich im Fall des klagenden Fahrers aus Regelungen aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder ergeben könnte.

Allerdings hatte schon die Vorinstanz die Klage des Mannes abgewiesen. Es liege keine Dienstreise vor, wenn das Fahren die Haupttätigkeit darstelle. Die Berufungskammer am LAG Niedersachsen hat die Ansicht des ArbG nun bestätigt (Urteil vom 16.10.2025 - 5 SLa 251/25). Der Mann habe keinen Anspruch aus den tarifvertraglichen Regelungen. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer ein Dienstgeschäft darstelle.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs seien auch dann nicht gegeben, wenn andere Fahrer Tagegeld erhalten. Das Land habe die Normen des Tarifvertrages korrekt angewendet. Aus einer unrichtigen Anwendung der tariflichen Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne kein Anspruch abgeleitet werden (Urteil vom 16.10.2025 - 5 SLa 251/25).

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