Wer als persönlicher Fahrer für einen Landesminister arbeitet, hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für Dienstreisen. Das LAG Niedersachsen erteilte dem Mann, der Tagegeld einklagen wollte, eine Absage.
Das Tagegeld ist ein pauschalierter Aufwendungsersatz bei Dienstreisen, das sich im Fall des klagenden Fahrers aus Regelungen aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder ergeben könnte.
Allerdings hatte schon die Vorinstanz die Klage des Mannes abgewiesen. Es liege keine Dienstreise vor, wenn das Fahren die Haupttätigkeit darstelle. Die Berufungskammer am LAG Niedersachsen hat die Ansicht des ArbG nun bestätigt (Urteil vom 16.10.2025 - 5 SLa 251/25). Der Mann habe keinen Anspruch aus den tarifvertraglichen Regelungen. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer ein Dienstgeschäft darstelle.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs seien auch dann nicht gegeben, wenn andere Fahrer Tagegeld erhalten. Das Land habe die Normen des Tarifvertrages korrekt angewendet. Aus einer unrichtigen Anwendung der tariflichen Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne kein Anspruch abgeleitet werden (Urteil vom 16.10.2025 - 5 SLa 251/25).