Beschäftigte streiken oft. Was aber, wenn Arbeitnehmende eines konzernangehörigen Unternehmens zur Unterstützung ebenfalls streiken, um die die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen zu erreichen? Auch das ist zulässig, so das LAG Köln.
Grund für den Prozess war ein 24-stündiger sogenannter Solidarstreik einer Gewerkschaft. Der Arbeitskampf erfolgte, um die Beschäftigten anderer Unternehmen desselben Konzerns zu unterstützen, die streikten, um neben der Erhöhung der Tarifvergütung die gemeinsame Beantragung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW durchzusetzen.
Der Arbeitgeber hielt den Unterstützungsstreik für unzulässig. Das Streikziel - die gemeinsame Antragstellung der Tarifvertragsparteien nach § 5 Abs. 1 TVG – sei kein legitimes Ziel eines Arbeitskampfes, weshalb das Unternehmen auf 300.000 Euro Schadensersatz klagte.
Streikrecht darf nicht ausgehöhlt werden
Das LAG Köln bestätigte nun im Berufungsverfahren die Klageabweisung durch das ArbG Köln (Urteil vom 10.07.2025 – 8 SLa 582/24). Auch die gemeinsame Antragstellung nach § 5 Abs. 1 TVG könne ein rechtmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs darstellen, so das Gericht. Mit dem Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG sei eine pauschale Ausklammerung "solcher schuldrechtlichen Verpflichtungen" unvereinbar. Konsequenz davon wäre andernfalls, dass bestimmte Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen "streikfrei" gestellt würden, also nicht erstreikt werden könnten. Das sei nicht gewollt.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung auch die sogenannten Außenseiter, die nicht Mitglieder der tarifschließenden Parteien sind, erfassen würde, so die Richterinnen und Richter. Vielmehr gehöre auch dies zu der den Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesenen öffentlichen Aufgabe, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten (Urteil vom 10.07.2025 - 8 SLa 582/24).