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22 Monate Dauer-Videoüberwachung durch Arbeitgeber: 15.000 Euro Entschädigung

LAG Hamm
Das LAG Hamm hat einem ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­ter eines Stahl­ver­ar­bei­tungs­be­triebs 15.000 Euro zu­ge­spro­chen, weil er trotz aus­drück­li­chen Wi­der­spruchs fast zwei Jahre lang na­he­zu lü­cken­los von 34 HD-Ka­me­ras über­wacht wurde. Die Rich­ter sahen darin einen schwe­ren Ein­griff in das all­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht.

Der Stahlverarbeitungsbetrieb hatte in seiner 15.000 m² großen Produktionshalle, angrenzenden Lagern und Büros rund um die Uhr gefilmt – auch am Arbeitsplatz des Klägers. Laut § 14 des Arbeitsvertrages erklärte sich "(d)er Arbeitnehmer (…) damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden können." Mit den Kameras konnte zum Beispiel kontrolliert werden, ob und wann er sich auf dem Weg zum Büro, zum Pausenraum oder zum WC befand. Durch "Zoomen" konnten so auch Gesichter und Mimik der Mitarbeiter deutlich erkennbar gemacht werden. Obwohl er mit der Maßnahme nicht einverstanden war, setzte die Arbeitgeberin die Überwachung fort.

Die Kameraüberwachung war bereits zuvor Gegenstand eines Rechtsstreits, der mit einem Vergleich endete. Dieser verpflichtete den Betrieb, dem Mann Auskunft über die Kameras im Unternehmen zu erteilen, insbesondere zu Betriebszeiten, Anzahl, Aufnahmen und Speicherdauer. Da die erteilte Auskunft zu seiner Überzeugung "inhaltlich falsch und unzureichend" war, verklagte er sein Unternehmen schließlich auf Unterlassung, Auskunft und Schmerzensgeld.

Das ArbG Dortmund sprach dem Arbeiter – inzwischen hatte man ihm fristlos gekündigt – 15.000 Euro Geldentschädigung zu. Die Arbeitgeberin legte Berufung ein und verwies auf Diebstahls- und Arbeitssicherheitsgründe – ohne Erfolg.

Keine tragfähige Rechtsgrundlage, keine Einwilligung

Das LAG Hamm (Urteil vom 28.05.2025 – 18 SLa 959/24) bestätigte die Verurteilung des Stahlverarbeitungsbetriebs. Weder § 26 BDSG noch Art. 6 DS-GVO trügen die Maßnahme. Eine wirksame Einwilligung lag nicht vor; die im Arbeitsvertrag enthaltene pauschale Zustimmung war mangels Freiwilligkeit und Transparenz unwirksam (Art. 7 DS-GVO). Auch ein "berechtigtes Interesse" der Arbeitgeberin – etwa zur Diebstahlsprävention oder Unfallaufklärung – rechtfertigte die flächendeckende Überwachung der gesamten Halle, einschließlich der Arbeitsplätze, nicht. Mildere, gezielte Maßnahmen (etwa die Überwachung von Ein- und Ausgängen) hätten ausgereicht.

Gerade die Kombination aus Dauer (22 Monate), Reichweite und Auswertungsmöglichkeiten (lückenlose Aufzeichnung in HD mit Zoom- und Livezugriff) habe bei dem Arbeiter nach Ansicht der Kammer einen "extrem hohen Anpassungsdruck" erzeugt — ein Umstand, der den Eingriff als besonders schwerwiegend qualifiziert. Bezüglich der Arbeitgeberin stellte sie vorsätzliches Handeln fest.

Der Unterlassungsanspruch entfiel zwar wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Geldentschädigung nach §§ 823 Abs.  1253 Abs. 2 BGB sei jedoch "angemessen und erforderlich" (Urteil vom 28.05.2025 - 18 SLa 959/24).

 

    Aus der Datenbank beck-online

    BAG, Kein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung unter Verstoß gegen Datenschutznormen, NZA 2023, 1105

    Braun/Sura, Aufnahmen aus offener Videoüberwachung als Beweismittel im Kündigungsschutzprozess, NJW 2023, 3048

    BAG, Offene Videoüberwachung – „Datenschutz kein Tatenschutz“, NZA 2018, 1329

    Wybitul, Der neue Beschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG und Art. 88 DSGVO, NZA 2017, 413

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