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Zu wenig Bewerber für Betriebsratswahl? Keine Nachfrist erlaubt

BAG
Wenn sich we­ni­ger Kan­di­da­ten fin­den als Sitze vor­ge­se­hen sind, müs­sen Wahl­vor­stän­de die Be­triebs­rats­wahl ohne Nach­frist für wei­te­re Mel­dun­gen durch­füh­ren. Wird den­noch eine Nach­frist ge­setzt, kön­nen Ar­beit­ge­ber laut BAG nicht rügen, sie sei zu kurz ge­we­sen.

Weniger Kandidaten als Sitze – und trotzdem keine Pflicht zur Nachfrist. Die Erfurter Arbeitsrichterinnen und -richter stellten klar, dass ein Wahlvorstand keine zweite Chance für Vorschläge einräumen muss, wenn zu wenig Bewerber antreten (Beschluss vom 22.05.2025 – 7 ABR 10/24). Das LAG Niedersachsen muss sich nun mit weiteren (Wahl-)Rügen befassen.

Hintergrund war ein Streit um eine Betriebsratswahl. In einem Gemeinschaftsbetrieb zweier Arbeitgeberinnen mit insgesamt 367 Beschäftigten war der Betriebsrat geschrumpft: Der Wahlvorstand sollte eine Neuwahl organisieren. Das Problem: Es hatten sich nur sechs statt der vorgesehenen neun Kandidaten gemeldet. Der Wahlvorstand setzte daraufhin – in der Annahme, dies sei sinnvoll – eine einwöchige Nachfrist. Doch es meldete sich niemand zusätzlich, die Wahl wurde mit sechs Kandidaten durchgeführt.

Die Arbeitgeberinnen fochten die Wahl an: Die Nachfrist sei zu kurz gewesen, außerdem gebe es weitere Wahlmängel. Das ArbG und das LAG Niedersachsen erklärten die Wahl für unwirksam.

Weitere Verstöße gegen das Wahlverfahren bislang nicht geklärt

Das BAG kassierte die Entscheidung des LAG auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats: Eine Pflicht zur Nachfristsetzung gebe es nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Anwendungsfall des § 9 der Wahlordnung (WO) vor. Diese Vorschrift sieht eine Nachfrist nur dann vor, wenn überhaupt keine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall existierte jedoch eine gültige Liste – lediglich mit weniger Bewerbern, als es Sitze im Betriebsrat geben sollte.

Ebenso verneinte das BAG eine planwidrige Gesetzeslücke. Eine analoge Anwendung des § 9 WO scheide aus, weil der Gesetzgeber bewusst keine Pflicht vorgesehen habe, bei zu wenigen Kandidaten nachzufassen. Es fehle an einem normativen Anknüpfungspunkt, um eine solche Pflicht richterlich zu konstruieren.

Zwar habe der Wahlvorstand seine Kompetenzen überschritten, indem er eine Nachfrist setzte. Dieser Verfahrensfehler hatte jedoch keine Auswirkung auf das Wahlergebnis, denn innerhalb der verlängerten Frist gingen keine neuen Vorschläge ein. Damit, so das BAG, greife die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG nicht.

Der 7. Senat hob den LAG-Beschluss auf und verwies den Fall zurück, weil das LAG – aus seiner Sicht konsequent – keine Feststellungen zu den weiteren von den Arbeitgeberinnen behaupteten Mängeln im Einzelnen getroffen habe. Welche konkreten Punkte (z.B. Fehler bei Aushängen, Fristen, Briefwahlunterlagen) sie im Detail rügten, lasse sich dem Beschluss nicht entnehmen. Aus diesem Grund müsse das LAG nun prüfen, ob und welche anderen gerügten Wahlmängel vorlagen (Beschluss vom 22.05.2025 - 7 ABR 10/24).

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Heinsius, Werbung und Wahlkampf für die Betriebsratswahl: Was geht? Was geht nicht? BRuR 2025, 245

    BAG, Bekanntgabe der Wahlvorschläge zur Betriebsratswahl und nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, NZA 2025, 717 (Anmerkung von Merten ArbRAktuell 2025, 213)

    LAG Niedersachsen, Anfechtung einer Betriebsratswahl, BeckRS 2024, 8060 (Vorinstanz)

    BAG, Betriebsratswahl und -größe – Weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze, NZA 2024, 1220 (Anmerkung von Bauer FD-ArbR 2024, 811898)

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