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Gericht bestätigt Betriebsvereinbarung: Weniger Weihnachtsgeld für Streikende

ArbG Offenbach
Wer wegen eines Streiks bei der Ar­beit fehlt, muss damit rech­nen, dass seine über­ta­rif­li­chen Son­der­zah­lun­gen ge­kürzt wer­den. Das ArbG Of­fen­bach be­tont aber, dass Ar­beit­ge­ber nicht ge­zielt Strei­ken­de be­nach­tei­li­gen dür­fen, son­dern dass alle Fehl­grün­de die glei­che Folge haben müs­sen.

Voraussetzung dafür sei jedoch eine Regelung, die alle Fehlzeiten unabhängig vom Grund für das Fehlen gleich betreffe, so das ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 28.08.2025 - 10 Ca 57/25). Im konkreten Fall bestand eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die vorsah, dass pro Fehltag 1/60 der vereinbarten Sonderzahlung entfällt.

In der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Streiks teilnahmen, sah das ArbG kein Verstoß gegen das gesetzliche oder tarifvertragliche Maßregelungsverbot. Es handele sich nicht um eine gezielte Benachteiligung oder Bestrafung von Streikenden, sondern um die Anwendung einer allgemeinen Kürzungsregelung, so das Gericht (Urteil vom 28.08.2025 - 10 Ca 57/25). 

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