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Betriebsratssitzung: Kurzfristig ausgefallenes Mitglied muss nicht ersetzt werden

BAG
Er­fährt ein Be­triebs­rat erst am Sit­zungs­tag vom Aus­fall eines Mit­glieds, muss laut BAG nicht in aller Eile ein Er­satz ein­ge­la­den wer­den. Damit steht zu Un­guns­ten eines Ar­beit­neh­mers fest, dass eine Be­triebs­ver­ein­ba­rung, die zur Kür­zung eines so­ge­nann­ten Ent­gelt-So­ckel­be­trags führ­te, wirk­sam ge­neh­migt wor­den war.

Der Mann, der bis Ende 2021 bei seiner nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin aus der Metallwarenindustrie beschäftigt war, war davon überzeugt, dass er noch Geld nach der alten Entgeltstruktur zu bekommen habe. 2022 klagte er gegen die neue Betriebsvereinbarung (BV 2020), die eine Kürzung des Sockelbetrags vorsah. Nachdem das ArbG seine Klage abgewiesen und er Berufung eingelegt hatte, beschloss der Betriebsrat, die Nachtragsvereinbarung vorsorglich zu genehmigen.

Für die Sitzung im Juli 2023 waren für zwei abwesende Mitglieder bereits Ersatzmitglieder geladen worden. Ein weiteres Betriebsratsmitglied hatte sich am Vormittag des Tages für die am frühen Nachmittag beginnende Sitzung krankgemeldet, ohne dass weiterer Ersatz geladen wurde. Der Angestellte hielt deswegen die Genehmigung für unwirksam. Beim LAG Baden-Württemberg bekam er Recht: Das Gericht verlangte eine kurzfristige Nachladung eines Ersatzmitglieds per Telefon oder Mail. Die Revision des Unternehmens war erfolgreich.

Die Klage des Angestellten auf Zahlung einer Vergütung nach der ursprünglichen Betriebsvereinbarung sei unbegründet, entschied das BAG (Urteil vom 20.05.2025 – 1 AZR 35/24). Die neue Betriebsvereinbarung sei wirksam und verstoße nicht gegen gesetzliche Bestimmungen.

Keine Pflicht zur Nachladung eines Ersatzmitglieds

Die Erfurter Arbeitsrichterinnen und -richter hielten es in diesem Fall für unproblematisch, dass keine Ersatzladung für das kurzfristig erkrankte Betriebsratsmitglied am Morgen der Sitzung versandt wurde. Zwar könne eine Betriebsvereinbarung ohne vorherigen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats zunächst schwebend unwirksam sein, sie könne aber – wie hier – nachträglich rückwirkend genehmigt werden (§ 184 Abs. 1 BGG analog). Die Genehmigung im Juli 2023 entfalte daher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der BV 2020.

Der Senat stellte dabei für die Praxis klar, dass der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig davon ausgehen darf, dass eine Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr "rechtzeitig" möglich sei, wenn ihm die Verhinderung eines Mitglieds erst am Tag der Sitzung bekannt wird. Damit sei der Betriebsratsbeschluss vom Juli 2023 auch ohne Nachladung eines weiteren Ersatzmitglieds wirksam zustande gekommen.

Auch inhaltlich sei die BV 2020 – anders als vom Kläger behauptet – nicht wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam. Die Regelungen zur betrieblichen Vergütungsstruktur unterlägen als Entlohnungsgrundsätze der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismäßigkeit stünden der Ablösung der BV 2007 nicht entgegen (Urteil vom 20.05.2025 - 1 AZR 35/24).

 

    Aus der Datenbank beck-online

    LAG Baden-Württemberg, Beschlussfassung des Betriebsrats – Ladung von Ersatzmitgliedern, BeckRS 2023, 45431 (Vorinstanz mit Anmerkung von Ante, GWR 2024, 276)

    BAG, Betriebsvereinbarung – Keine Anscheinsvollmacht des Betriebsratsvorsitzenden und fehlerhafter Beschluss, BeckRS 2022, 14050 (mit Anmerkung von Corzelius NZA 2022, 1582)

    BAG, Unterbliebene Mitteilung der Tagesordnung Zulässigkeit von Torkontrollen, BeckRS 2014, 68694

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