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Kündigung treuwidrig: Probezeit bestanden! Ach nein, doch nicht!

LAG Düsseldorf
Wer sei­nem An­ge­stell­ten kurz vor Ab­lauf der Pro­be­zeit die Über­nah­me zu­sagt, dann aber an­dert­halb Wo­chen spä­ter das Ar­beits­ver­hält­nis doch kün­digt, ver­hält sich treu­wid­rig. Das LAG Düs­sel­dorf hält die Kün­di­gung für un­wirk­sam - es kann aber auch an­ders lau­fen.

Der Dienstvorgesetzte, der gleichzeitig auch Personalverantwortlicher und Prokurist des Unternehmens war, teilte einem angestellten Wirtschaftsjuristen fünf Wochen vor Ende der sechsmonatigen Probezeit mit, er werde "natürlich" übernommen. Anderthalb Wochen später flatterte dem Arbeitnehmer die Probezeitkündigung herein. Das ArbG Düsseldorf hatte die Kündigungsschutzklage noch abgewiesen, in der Berufungsinstanz hatte der Jurist aber Erfolg.

Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2025 – 3 SLa 317/24) bewertet die Kündigung als treuwidrig nach § 242 BGB und damit als nichtig. Der Angestellte habe nach der mündlichen Ankündigung, er werde übernommen, auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen können. Es habe auch nicht irgendein Vorgesetzter die Übernahme versprochen, sondern der Personalverantwortliche, der auch schon bisher die Vertragsverhandlungen mit dem Angestellten geführt und den Arbeitsvertrag auch unterschrieben hatte.

Eine dennoch erfolgende Kündigung ist nach Ansicht des LAG nur dann nicht missbräuchlich, wenn nach der Übernahmezusage etwas vorkommt, das die bis dahin bestehende Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers gegenstandslos werden lässt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen nachträglich entstandenen sachlichen Grund liege beim Arbeitgeber. Pauschalbehauptungen zu fehlender Eignung oder mangelhafter Leistung genügten nicht (Urteil vom 14.01.2025 - 3 SLa 317/24). 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    Emmert/Lürwer, Treuwidrigkeit von Probezeitkündigungen bei verlängerter Kündigungsfrist, ArbRAktuell 2025, 210

    BAG, Kündigung medizinischen Fachpersonals wegen Verletzung der Impfpflicht, NJW 2023, 2139 (zu widersprüchlichem Verhalten)

    BAG, Ordentliche Kündigung außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes, NZA 2020, 171

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