Ein Jurist berief sich darauf, dass ihm in der Probezeit gekündigt worden sei, weil er Hinweise auf Rechtsverstöße bei seinem Arbeitgeber gegeben habe. Genau das muss er aber auch beweisen können, so das LAG Niedersachsen. Gelingt das nicht, geht die Kündigung durch.
Ein Jurist wurde in einer Osnabrücker Firma als Leiter der Abteilung "Corporate Office" eingestellt. Obwohl ihm in einem Feedback-Gespräch gute Leistungen bescheinigt wurden, kündigte ihm die Firma mit Ablauf der Probezeit. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit der Kündigungsschutzklage und machte geltend, als Hinweisgeber vor einer Kündigung gefeit zu sein, da er den Geschäftsführer auf mehrere Rechtsverstöße hingewiesen habe. Damit scheiterte er auch in der Berufungsinstanz vor dem LAG Niedersachsen.
Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 11.11.2024 – 7 SLa 306/24) wies die Berufung zurück. Der Jurist habe nicht nachweisen können, dass die Kündigung darauf beruhte, dass er sich als Whistleblower bei seinem Arbeitgeber betätigt hatte. Vielmehr habe der Arbeitgeber seine Kündigung des Arbeitsvertrags mit mangelndem Pragmatismus und unstrukturiertem Arbeiten des Juristen begründet.
Nach den Beweislastregeln müsse nun der Arbeitnehmer darlegen und belegen, welche Meldung er konkret wann und wo getätigt habe und inwieweit sie für die Kündigung ursächlich war. Auch den Konflikt mit den Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens müsse er nach § 5 HinSchG lösen. Erst dann könne er sich auf § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG berufen, wonach er als Hinweisgeber vor Repressalien des Arbeitgebers – wie der Kündigung – gefeit sei.
Auch das Maßregelverbot nach § 612a BGB kann den Hannoveraner Richterinnen und Richtern zufolge bei dieser Beweislage nicht helfen, weil auch hier dieselben Regeln greifen. Ein kleines Trostpflaster gab es für den Juristen: Da der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hatte, bekam er sein Gehalt noch einen Monat länger (Urteil vom 11.11.2024 - 7 SLa 306/24).
Aus der Datenbank beck-online
Bruns, Das neue Hinweisgeberschutzgesetz, NJW 2023, 160
Brückel/Wagner, Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in der Praxis, ZfPC 2023, 176
LAG Düsseldorf, Hinweisgeber im Kleinbetrieb, FD-ArbR 2023, 460791