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Zugang eines Einwurf-Einschreibens: BAG schließt sich BGH an

BAG
Wird das Ein­wurf-Ein­schrei­ben von der Deut­schen Post AG in den Brief­kas­ten ge­legt, gilt der An­schein des Zu­gangs zu post­üb­li­chen Zei­ten an die­sem Tag. Das BAG schloss sich nun dem BGH in die­ser für den Ver­sand von Kün­di­gun­gen per Ein­wurf-Ein­schrei­ben pro­zes­su­al re­le­van­ten Frage an.

Eine Zahnärztin arbeitete seit April 2021 als Angestellte für ein Monatsgehalt von rund 10.000 Euro brutto. Vereinbart war eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Quartalsende. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr mit Schreiben vom 28.09.2021 zum Ende des Jahres. Er gab das Schreiben als Einwurf-Einschreiben bei der Deutschen Post AG auf und erhielt den Auslieferungsbeleg, wonach der Brief am 30.09.2021 in den Briefkasten seiner Angestellten eingeworfen worden war.

Die Zahnärztin erhob die Kündigungsschutzklage. Sie bestritt den rechtzeitigen Zugang des Schreibens und hielt daher den 31.03.2024 für ihr Arbeitsende – vergeblich. Alle Instanzen wiesen ihre Klage ab, auch das BAG (Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23).

Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG gilt

Wie schon der BGH geht nun auch das BAG von einem Anscheinsbeweis dafür aus, dass ein Einwurfeinschreiben zu den üblichen Zeiten eingeworfen wurde. Das Kündigungsschreibens gehe mit Einlegen in den Hausbriefkasten beim Empfänger zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werde der Briefkasten nach den üblichen örtlichen Zustellzeiten am selben Tag geleert.

Insoweit sei der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG ein Anscheinsbeweis dafür, dass das Schreiben während der regulären Arbeitszeit des Postboten eingeworfen worden ist und die Zahnärztin noch am selben Tag hiervon Kenntnis nehmen konnte.

Der Senat betonte, dass ein Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, indem man atypische Geschehensabläufe darlegt und gegebenenfalls beweist. Es handele sich nicht um eine Beweisregel oder gar eine Beweislastumkehr. Hier habe die Zahnärztin den Zugang aber lediglich mit Nichtwissen bestritten (Urteil vom 20.06.2024 2 AZR 213/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Ante, Die Novelle des Postgesetzes und der Zugangsnachweis von Briefsendungen, NZA-RR 2024, 120

LAG Nürnberg, Zugang einer als „Einwurf-Einschreiben“ versandten Kündigung, NZA-RR 2023, 589 (Vorinstanz)

BAG, Zugang eines Kündigungsschreibens – nachträgliche Klagezulassung, NJOZ 2012, 2088

BGH, Mietvertragskündigung durch Telefax im Urlaub – Einschreibenabrede, NJW 2004, 1320

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