Befristung mit Sachgrund: Arbeit als Gemeindepastor
BAG
Die verkündigungsnahe Tätigkeit eines bei einem religiösen Verein angestellten Pastors stellt einen sachlichen Grund für ein befristetes Arbeitsverhältnis dar. Laut BAG muss die Gemeinde selbst bestimmen können, mit welchem Personal sie ihre religiösen Vorstellungen verwirklicht.
Ein Pastor war bei einer koreanischen Gemeinde – einem eingetragenen religiösen Verein – im Großraum München insgesamt sieben Jahre wiederholt befristet beschäftigt. Die Vereinssatzung sah vor, dass er pastoral (also geistlich) und seelsorgerlich tätig wird und die evangelische Religion fördert – indem er zum Beispiel Gottesdienste in koreanischer Sprache abhält. Es kam zum Streit, nachdem die Kirche das Gehalt des Geistlichen kürzen wollte. Die Gemeinde lehnte eine Entfristung ab und ließ den Vertrag mit der letzten Befristung von drei Jahren auslaufen. Sie war der Ansicht, nur mit Befristungen aufgrund des ständigen Wandels der Kirchengemeinde zwingend auf ein Auseinanderleben von Gemeindepastor und Kirchengemeinde reagieren zu können. Der Theologe verlangte eine unbefristete Anstellung. Seine Entfristungsklage scheiterte aber.
Das BAG hielt die Befristung des Arbeitsvertrags durch die religiöse Gemeinde nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG für gerechtfertigt. Durch die verkündungsnahe Tätigkeit des Klerikers liege ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, welche durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sei.
Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde bei Auswahl des Personals
"Das verfassungsrechtlich geschützte Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers räumt dem (Verein) die Freiheit ein, seine religiösen Vorstellungen mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen Verkündigungspersonal zu verwirklichen", so das BAG weiter. Dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht falle unter den Schutz des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Mit der Befristung könne der Arbeitgeber prüfen, "ob bestimmte Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Glaubensbetätigung überhaupt dauerhaft von derselben Person ausgeübt werden können und sollen". In Ausübung seiner verfassungsrechtlich geschützten Religionsfreiheit könne der Verein bestimmen, ob und inwieweit der Gemeindepastor die in Vereinsform organisierte Glaubensgemeinschaft präge und repräsentiere (Urt. v. 7.2.2024 - 7 AZR 367/22).
Aus der Datenbank beck-online
LAG München, Gemeindepastor, Befristung, Eigenart der Arbeitsleistung, Tendenzträger, BeckRS 2022, 49171 (Vorinstanz)
BAG, Befristung aufgrund Eigenart der Arbeitsleistung – Führungskraft (Geschäftsführender Direktor in Klinikum), NZA 2022, 1525 (mit Anmerkung von Arnold, Fachdienst ArbR 2022, 452835)
Bayreuther, Die Änderung des Befristungsrechts durch die Novelle des Nachweisgesetzes, NZA 2022, 951
Arnold, Die aktuelle Rechtsprechung zum Befristungsrecht erörtert NZA-RR 2020, 1