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Aus gesundheitlichen Gründen nicht für Job geeignet: Schwerbehinderter nicht diskriminiert

ArbG Siegburg
Wi­der­ruft ein Ar­beit­ge­ber im Öf­fent­li­chen Dienst seine Ein­stel­lungs­zu­sa­ge auf­grund eines ärzt­li­chen At­tests, ist dies keine Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund einer Schwer­be­hin­de­rung. Dies ent­schied das ArbG Sieg­burg im Fall eines schwer­be­hin­der­ten Man­nes, der sich auf eine Aus­bil­dungs­stel­le als Stra­ßen­wär­ter be­wor­ben hatte.

Der Bewerber hatte die vorläufige Zusage für die Ausbildungsstelle unter dem Vorbehalt erhalten, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Der Arzt kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Mann wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht geeignet ist. Die Zusage wurde daraufhin zurückgenommen. Der Bewerber sieht sich als schwerbehinderter Mensch diskriminiert und klagte auf Entschädigung.

Das ArbG Siegburg sah weder eine diskriminierende Handlung noch einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Der Bewerber sei von der Stadt wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Nicht die Behinderung des Mannes habe den Ausschlag dafür gegeben, dass er letztlich doch nicht eingestellt wurde. Vielmehr habe die Stadt ihn gerade ungeachtet seiner Behinderung einstellen wollen – daher auch die vorläufige Zusage (Urt. v. 20.3.2024 – 3 Ca 1654/23, nicht rechtskräftig).

 

Aus der Datenbank beck-online

Fuhlrott/Hoppe, Update Antidiskriminierungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2023, ArbRAktuell 2024, 27

Sadtler, Benachteiligung wegen Schwerbehinderung – Entschädigung nach dem AGG, öAT 2023, 227

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