Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. Dies entschied das ArbG Siegburg im Fall eines schwerbehinderten Mannes, der sich auf eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter beworben hatte.
Der Bewerber hatte die vorläufige Zusage für die Ausbildungsstelle unter dem Vorbehalt erhalten, dass er sich einer ärztlichen Untersuchung unterzieht. Der Arzt kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Mann wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht geeignet ist. Die Zusage wurde daraufhin zurückgenommen. Der Bewerber sieht sich als schwerbehinderter Mensch diskriminiert und klagte auf Entschädigung.
Das ArbG Siegburg sah weder eine diskriminierende Handlung noch einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Der Bewerber sei von der Stadt wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Nicht die Behinderung des Mannes habe den Ausschlag dafür gegeben, dass er letztlich doch nicht eingestellt wurde. Vielmehr habe die Stadt ihn gerade ungeachtet seiner Behinderung einstellen wollen – daher auch die vorläufige Zusage (Urt. v. 20.3.2024 – 3 Ca 1654/23, nicht rechtskräftig).
Aus der Datenbank beck-online
Fuhlrott/Hoppe, Update Antidiskriminierungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2023, ArbRAktuell 2024, 27
Sadtler, Benachteiligung wegen Schwerbehinderung – Entschädigung nach dem AGG, öAT 2023, 227