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Betriebsratswahl bei Tesla im März 2024 kann stattfinden

LAG Berlin-Brandenburg
Die Be­triebs­rats­wahl beim E-Au­to­bau­er Tesla in Grün­hei­de kann nun doch wie ge­plant Mitte März er­fol­gen. Das hat das LAG Ber­lin-Bran­den­burg in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den. Damit setz­ten sich Tesla und der Be­triebs­rat gegen die IG Me­tall durch.

Die IG Metall wandte sich gegen die Durchführung einer Betriebsratswahl in Teslas Gigafactory in Grünheide. Erstmals hatte eine Betriebsratswahl dort am 28.2.2022 stattgefunden. Da sich seitdem aber die Anzahl der Beschäftigten auf rund 12.500 mehr als verfünffacht hat, muss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG schon vor Ablauf der eigentlich vierjährigen Amtszeit des Betriebsrats neu gewählt werden. Der Betriebsrat bestellte im Januar 2024 einen Wahlvorstand, der dann am 01.02.2024 ein Wahlausschreiben erließ und die Beschäftigten zur Abgabe von Vorschlagslisten bis zum 15.02.2024 aufforderte.

Die IG Metall meint, dass unnötig Zeitdruck aufgebaut worden sei und will erreichen, dass die Wahl abgebrochen wird. Zum einen sei es zwar richtig, dass aufgrund des massiven Anstiegs der Beschäftigtenzahl ein neuer Betriebsrat gewählt werden müsse, das Gesetz erlaube das aber erst zwei Jahre nach der letzten Wahl. Damit hätte frühestens am 29.2.2024 der Wahlvorstand berufen werden dürfen. Außerdem moniert die Gewerkschaft, dass die Frist zur Abgabe der Vorschlagslisten viel zu kurz gewesen sei, weil genau in den zwei Wochen die Produktion unterbrochen war und viele Arbeitnehmer gar nicht im Werk waren.

Das ArbG Frankfurt (Oder) folgte der Argumentation der Gewerkschaft und stoppte die Betriebsratswahl - im Gegensatz zum LAG Berlin-Brandenburg, das in der Beschwerdeinstanz entschied, die bereits eingeleitete Wahl nicht abzubrechen (Beschluss vom 06.03.2024 - 11 TaBVGa 135/24). Ein Abbruch der Wahl im gerichtlichen Eilverfahren sei nur dann veranlasst, wenn deren Nichtigkeit absehbar sei. Zwar liege ein Verstoß gegen die gesetzliche Fristenregelung vor. Dieser Verstoß und weitere gerügte Verstöße seien jedoch nicht so schwerwiegend, dass von der Nichtigkeit der Wahl auszugehen sei. Eine mögliche Anfechtbarkeit der Wahl genüge für einen Abbruch nicht (Beschl. v. 6.3.2024 11 TaBVGa 135/2). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Simon/Wurzberger, Betriebsratswahlen 2022 – Typische Formfehler vermeiden, ArbRAktuell 2021, 596

Boemke, Das Wahlausschreiben zur Betriebsratswahl, BB 2009, 2758

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