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Inflationsausgleichsprämie: Tariflicher Ausschluss in Passivphase der Altersteilzeit wirksam

LAG Düsseldorf
Ein Ta­rif­ver­trag über die Zah­lung einer In­fla­ti­ons­aus­gleich­s­prä­mie kann Be­schäf­tig­te, die sich in der Pas­siv­pha­se der Al­ters­teil­zeit be­fin­den, von der Prä­mie aus­neh­men. Das LAG Düs­sel­dorf hat eine sol­che Aus­schluss­klau­sel für wirk­sam er­ach­tet. Sie ver­sto­ße nicht gegen den Gleich­heits­satz.

Ein Arbeitnehmer in der Energiewirtschaft hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Ab Mai 2022 befand er sich in der Passivphase der Altersteilzeit. Ein 2023 für die Branche geschlossener Tarifvertrag sah eine zweistufige Gehaltserhöhung um 10,5% vor, von der auch der Arbeitnehmer profitiert. Die Tarifvertragsparteien schlossen zusätzlich einen Tarifvertrag über die Zahlung einer "Inflationsausgleichsprämie" von 3.000 Euro. Ausgeschlossen von der Prämie waren Beschäftigte, die am 31.05.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen oder sich in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Nicht ausgenommen waren Beschäftigte in Elternzeit. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. 

Ohne Erfolg. Wie schon beim ArbG Essen scheiterte die Klage auch vor dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 05.03.2024 – 14 Sa 1148/23). Der tarifliche Ausschluss von der Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte, die sich am Stichtag in der Passivphase der Altersteilzeit befanden, sei wirksam. Er verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Beschäftigte in der aktiven und in der passiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell befänden sich nicht in einer vergleichbaren Lage. In der Passivphase werde nur noch das in der Aktivphase in Vollzeit erarbeitete und als Wertguthaben angesparte Entgelt ausgezahlt. Ohne besondere Regelung nähmen Beschäftigte in der Passivphase an Tariflohnerhöhungen nicht teil. Eine solche Teilhabe hätten die Tarifvertragsparteien in zulässiger Weise für die Inflationsausgleichsprämie – anders als für die allgemeine Tarifsteigerung von 10,5% – für die Passivphase der Altersteilzeit nicht vorgesehen. 

Die Inflationsausgleichsprämie sei in der Ausgestaltung des Tariftvertrags ein arbeitsleistungsbezogener Vergütungsbestandteil. Dass die Inflation auch Beschäftigte in der Passivphase treffe, begründe keinen Anspruch. Auf einen Vergleich der persönlichen Betroffenheit von der Inflation in der aktiven und passiven Phase der Altersteilzeit komme es nicht an. Soweit Beschäftigte in Elternteilzeit die Inflationsausgleichsprämie erhielten, sei diese Differenzierung gerechtfertigt. Denn es gehe darum, sie durch Belohnung der Betriebstreue auch künftig an den Betrieb zu binden. Dieser Aspekt treffe in der Passivphase der Altersteilzeit nicht mehr zu. In der tariflichen Differenzierung liege auch keine unzulässige Altersdiskriminierung. Der Arbeitnehmer werde auch im Verhältnis zu außertariflichen Beschäftigten nicht ungleich behandelt (Urt. v. 5.3.2024 14 Sa 1148/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

ArbG Essen, Arbeitnehmer, Leistungen, Arbeitszeit, Tarifvertrag, Tarifvertragsparteien, Altersteilzeit, BeckRS 2023, 42579 (Vorinstanz)

Dereli, ArbG Paderborn: Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie – Gleichbehandlung, ArbRAktuell 2023, 610

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