Eine Entschädigung nach Art. 82 DS-GVO setzt eine gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßende Datenverarbeitung voraus. Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Auskunft reicht für eine Geldentschädigung nicht aus, entschied das LAG Düsseldorf.
Geklagt hatte ein Mann, der im Dezember 2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens tätig war. Im Jahr 2020 stellte er einen Antrag auf Auskunft hinsichtlich seiner personenbezogener Daten gemäß Art. 15 DS-GVO. Die Auskunft wurde ihm erteilt. Oktober 2022 verlangte der Mann erneut Auskunft und eine Datenkopie und setzte dazu eine Frist bis zum 16.10.2022.
Das Unternehmen erteilte die Auskunft am 27.10.2022 – allerdings zu spät und inhaltlich mangelhaft, monierte der Mann. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Das Unternehmen konkretisierte die gewünschten Informationen und übermittelte sie am 01.12.2022.
Der Mann war immer noch nicht zufrieden und forderte vom Unternehmen nun eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Er sah sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO durch das Unternehmen mehrfach verletzt. Dem widersprach das Unternehmen: Es fehle bereits an einem immateriellen Schaden des Mannes.
LAG: Geldentschädigung verneint, Revision aber zugelassen
Das Arbeitsgericht Duisburg (Urteil vom 23.03.2023 – 3 Ca 44/23) sprach dem Mann eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zu. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2023 – 3 Sa 285/23) wies dessen Klage dann aber ab. Es treffe zwar zu, dass das beklagte Unternehmen gegen Art. 12 Abs. 3 DS-GVO und Art. 15 DS-GVO verstoßen habe. Denn es habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe erst am 01.12.2022, also sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vorgelegen, so das LAG.
Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO habe der Kläger aber dennoch nicht. Zum einen falle ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DS-GVO. Die Vorschrift setze haftungsbegründend nämlich eine gegen die DS-GVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DS-GVO.
Unabhängig davon verlange Art. 82 DS-GVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DS-GVO, so das LAG weiter. Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Daten oder der bloße Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden habe der Mann nichts vorgetragen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen (Urt. v. 28.11.2023 - 3 Sa 285/23).
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