Zahlt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten in einer 14-tägigen Corona-Quarantäne ihr Gehalt weiter, so handelt es sich nicht um eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Laut VG Göttingen kann er daher auch keine Erstattung von der anordnenden Behörde verlangen.
Drei Beschäftigte eines Krankenhauses mussten nach Urlaubsreisen aufgrund einer Corona-Allgemeinverfügung vom März 2020 des Landkreises Northeim für 14 Tage in häusliche Quarantäne. Die Arbeitgeberin zahlte den Dreien ihr Gehalt weiter, ging aber davon aus, dass es sich um eine einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) handelte, den sie von den zuständigen Behörden ersetzt haben wollte.
Gericht verneint Verdienstausfall
Das VG verneinte hier einen Erstattungsanspruch des Krankenhauses. Denn den Beschäftigten sei schon gar kein Verdienstausfall entstanden, ohne den auch kein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen könne. Dies folgerte das Verwaltungsgericht aus § 616 BGB, wonach Arbeitgeber ohnehin zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet blieben, wenn Beschäftigte ohne Verschulden durch einen in ihrer Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Dienstleistung gehindert seien.
Die amtlich angeordnete Absonderung sei personenbedingt und stelle ein subjektives Leistungshindernis dar. Die Beschäftigten hätten die Verhinderung ihrer Arbeitsleistung auch nicht zu verschulden, da ihr jeweiliges Reiseziel zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch nicht als Risikogebiet benannt worden sei.
Zum Schluss wies das Gericht noch darauf hin, dass die im BGB enthaltene Regelung nicht durch das Infektionsschutzgesetz verdrängt werde, weil dies nicht etwa zum Ziel habe, Arbeitgeber zu entlasten, die aufgrund anderer Vorschriften ohnehin zur Entgeltfortzahlung verpflichtet seien.
zu VG Göttingen, Urteil vom 20.07.2023 - 4 A 150/21
Aus der Datenbank beck-online
VG Göttingen, Anspruch auf Erstattung von Entschädigungszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Infektionsschutzgesetz (Volltext), BeckRS 2023, 19545
VG, Augsburg, Keine Corona-Verdienstausfallentschädigung bei Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung, BeckRS 2022, 30200
Volk, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, ARP 2021, 64
Fischinger/Hengstberger, Arbeitsrechtliche Fragen in der Corona-Krise, JA 2020, 561