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Arzt hat bei ruhender Approbation keinen Vergütungsanspruch

ArbG Berlin
Ein Arzt hat wäh­rend eines be­hörd­lich an­ge­ord­ne­ten Ru­hens sei­ner Ap­pro­ba­ti­on kei­nen Ver­gü­tungs­an­spruch und muss be­reits ge­leis­te­te Ver­gü­tun­gen zu­rück­zah­len. Dies hat das Ar­beits­ge­richt Ber­lin im Fall eines Kran­ken­haus­arz­tes ent­schie­den, der wäh­rend des Ru­hens an über 1.000 Ope­ra­tio­nen mit­ge­wirkt hatte.

Der angestellte Arzt arbeitete seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 in einem Berliner Krankenhaus. Im März 2018 ordneten die Behörden bestandskräftig das Ruhen seiner Approbation wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung an und forderten die Rückgabe der Approbationsurkunde. Obwohl der Kläger damit bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht als Arzt tätig sein durfte, war er in der Folgezeit an 1.053 Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur.

Das Krankenhaus informierte er erst Ende März 2022 über das Ruhen seiner Approbation, nachdem die Behörden ihm erneut eine Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde zugesandt hatten. Er behauptete, in Folge eines Umzugs bis zum Erhalt dieses Schreibens keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben.

Tätigkeit während Ruhens kein zu berücksichtigender Vorteil

Das Krankenhaus zahlte für März 2022 keine Vergütung. Der Arzt verlangte Zahlung, das Krankenhaus im Weg der Widerklage Rückzahlung der letzten sechs Gehälter. Das ArbG wies jetzt die Zahlungsklage des Klägers ab und gab der Widerklage statt. Der Kläger habe die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht und habe diese aufgrund des Ruhens der Approbation nicht erbringen können. Die Zahlungen in der Vergangenheit habe das Krankenhaus ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt.

Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Dem beklagten Krankenhaus verbleibe im Hinblick auf potentielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Klägers.

Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben wolle, sei unbeachtlich, da die Unkenntnis jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei.

zu ArbG Berlin, Urteil vom 28.06.2023 - 14 Ca 3796/22

 

Aus der Datenbank beck-online

Spickhoff, Die Entwicklung des Arztrechts 2021/2022, NJW 2022, 1718

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