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Betriebsrat hat Anspruch auf nicht fest montiertes Laptop

ArbG Köln
Ein Ar­beit­ge­ber, der ver­pflich­tet ist, dem Be­triebs­rat ein Lap­top zur Ver­fü­gung zu stel­len, kommt die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, wenn er auf der fes­ten Mon­ta­ge des Ge­räts be­steht. Ein Lap­top sei ein Mo­bil­ge­rät und als sol­ches stand­or­tu­n­ab­hän­gig ver­wend­bar. Eine Be­fes­ti­gung würde damit der de­fi­ni­ti­ons­ge­mä­ßen Ver­wen­dungs­mög­lich­keit ent­ge­gen­ste­hen, ent­schied das Ar­beits­ge­richt Köln im Rah­men eines kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Falls.

Der Arbeitgeberin war durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.10.2021 aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln am 24.06.2022 (Az.: 9 Ta BV 52/2) bestätigt.

Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne.

Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden. Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.

Laptop ist standortunabhängiges Mobilgerät

Das Arbeitsgericht Köln entschied im Januar im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, dass die Überlassung des Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfülle. Denn ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen, so das Arbeitsgericht.

Mit Blick auf das Argument der Arbeitgeberin, nur ein fest montierter Laptop schütze vor Verlust oder Beschädigung, stellte das Gericht klar, dass der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG gehöre. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis bestehe, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht.

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss wurde zurückgewiesen (Az.: 5 Ta 26/23)

zu ArbG Köln, Beschluss vom 14.01.2023 - 14 BV 208/20

 

Aus der Datenbank beck-online

LAG Hessen, Anspruch des Betriebsrats auf ein Tablet oder Notebook, NZA-RR 2022, 420

ArbG Köln, Internetanschluss, Betriebsratsarbeit, Zurverfügungstellung, BeckRS 2021, 59555

Wagner, Laptop und Beamer für die Betriebsratsarbeit, BRuR 2023, 158

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