Die erstmalige Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat in einer bislang aufsichtsratslosen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ohne vorherige Durchführung des aktienrechtlichen Statusverfahrens nichtig. Laut Bundesarbeitsgericht ist das Statusverfahren Voraussetzung für die Wahl. Das Verfahren sei selbst bei unstreitigem Wechsel des Mitbestimmungsregimes durchzuführen.
Weniger Arbeitnehmer nach Standortstillegung
Ein Geschäftsführer und eine Arbeitgeberin – eine GmbH – verlangten festzustellen, dass die in ihrem Betrieb stattgefundene Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmervertreter nichtig gewesen sei. Die Firma erbrachte Call-Center-Dienstleistungen. Ihre Satzung sah keine Errichtung eines Aufsichtsrats vor. Im Juni 2019 waren bei ihr in sieben Betrieben an verschiedenen Standorten insgesamt 2.026 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Unternehmen gab es einen Gesamtbetriebsrat. Im November 2018 informierte das Unternehmen die Beschäftigten darüber, dass bei ihr ein Aufsichtsrat nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) zu bilden sei. Daraufhin wurde die Wahl vorbereitet, die am 30.07.2019 und am 31.07.2019 stattfinden sollte. Wahlvorschläge wurden ausgehängt. Ein aktienrechtlich vorgesehenes Statusverfahren wurde vorher nicht durchgeführt. Am 23.07.2019 forderte die GmbH den Wahlvorstand vergeblich zum Abbruch der Wahl auf, weil die Zahl der Beschäftigten im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung ihres Standorts in D. dauerhaft unter 2.000 gesunken sei. Die Wahl fand wie geplant statt. Im September 2019 wurde der Betrieb in D. stillgelegt. Aufgrunddessen reduzierte sich die Zahl der Arbeitnehmer auf 1.831. Ein vom Gesamtbetriebsrat beim Landgericht Nürnberg-Fürth erhobener Antrag "festzustellen, dass bei" der GmbH "ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (…) zu bilden ist", wurde zurückgewiesen (Az.: 1 HK O 1796/20).
Vorinstanzen erklärten Wahl für nichtig
Sowohl das Arbeitsgericht Dortmund als auch das Landesarbeitsgericht Hamm erklärten die am 30./31.07.2019 stattgefundene Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der GmbH für nichtig. Die unterbliebene Durchführung des Statusverfahrens führe zur Nichtigkeit der Wahl. Dagegen legten der Gesamtbetriebsrat sowie drei Gewerkschaftsmitglieder Rechtsbeschwerden beim BAG ein – ohne Erfolg.
BAG: Wahlvoraussetzung fehlte
Das BAG folgte den Ausführungen des LAG. Es habe die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats sowie der drei Gewerkschaftsmitglieder gegen die dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag stattgebende arbeitsgerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig (mangels Beschwerdebefugnis) verworfen beziehungsweise zurückgewiesen. Die am 30./31.07.2019 durchgeführte Wahl der drei Mitglieder sei nichtig. Vor der Einleitung der Wahl hätte ein Statusverfahren nach §§ 97 ff. AktG. durchgeführt werden müssen. Ansonsten sei – selbst bei unstreitigem Wechsel des Mitbestimmungsregimes – eine durchgeführte Wahl von Arbeitnehmervertretern für den Aufsichtsrat bei einer bisher aufsichtsratslosen GmbH wir hier nichtig. Das Verfahren sei insoweit selbst dann durchzuführen, wenn sich alle Beteiligten über die Auslegung der (mitbestimmungs-)gesetzlichen Grundlagen einig seien.
Aus der Datenbank beck-online
LAG Hamm, Streitigkeit um Wirksamkeit einer Aufsichtsratswahl, BeckRS 2022, 4206 (Vorinstanz)
BAG, Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern – Statusverfahren, NZA 2008, 1025 (mit Anmerkung von Baeck/Winzer, NZG 2008, 775)