Die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld laufen am 30.06.2023 aus. Darauf hat die Bundesagentur für Arbeit hingewiesen. Während der Corona-Pandemie habe mit den Sonderregelungen die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden können. Insgesamt sei die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken.
Vor-Corona-Regelungen gelten ab Juli wieder
Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gingen zurück, so die Arbeitsagentur. Die allermeisten Betriebe befänden sich laut Forschungsinstitut der Agentur nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona-Zeiten. Ab Juli gölten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie gegolten hätten. Dann müssten wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10% in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10%. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer könnten nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssten Betriebe ab Juli zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden könne. Das bedeute, dass Betriebe ab Juli sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssten. Sei dies ausgeschöpft, könne für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür müsse eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulasse. Der nun auslaufende erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld war vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen worden.
Redaktion beck-aktuell, 21. Jun 2023.