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Sonderregelungen für Kurzarbeitergeldbezug laufen aus

Bundesagentur für Arbeit
Die Son­der­re­ge­lun­gen für den Bezug von Kurz­ar­bei­ter­geld lau­fen am 30.06.2023 aus. Dar­auf hat die Bun­des­agen­tur für Ar­beit hin­ge­wie­sen. Wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie habe mit den Son­der­re­ge­lun­gen die Be­schäf­ti­gung von in der Spit­ze sechs Mil­lio­nen Be­schäf­tig­ten ge­si­chert wer­den kön­nen. Ins­ge­samt sei die In­an­spruch­nah­me von Kurz­ar­bei­ter­geld im Ver­gleich der letz­ten drei Jahre al­ler­dings wie­der stark ge­sun­ken.

Vor-Corona-Regelungen gelten ab Juli wieder 

Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gingen zurück, so die Arbeitsagentur. Die allermeisten Betriebe befänden sich laut Forschungsinstitut der Agentur nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona-Zeiten. Ab Juli gölten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie gegolten hätten. Dann müssten wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10% in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10%. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer könnten nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssten Betriebe ab Juli zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden könne. Das bedeute, dass Betriebe ab Juli sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssten. Sei dies ausgeschöpft, könne für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür müsse eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulasse. Der nun auslaufende erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld war vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen worden.

Redaktion beck-aktuell, 21. Jun 2023.

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