Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Streit um Erstattung einer Vermittlungsprovision
Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 01.05.2021 bei der Beklagten tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande, an den der Beklagte einen Teil der vertraglich vereinbarten Vermittlungsprovision zahlte, die dem Arbeitsvertrag zufolge erstattet werden sollte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbestehen sollte. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30.06.2021 gekündigt hatte, behielt die Beklagte mit Blick auf die "geschuldete" Provisionserstattung einen Teilbetrag der Vergütung ein. Mit seiner Klage forderte der Kläger die Zahlung des einbehaltenen Vergütungsbetrags. Er meinte, die Erstattungsregelung sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Die Beklagte machte widerklagend ein berechtigtes Interesse an der Provision geltend. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und wiesen die Widerklage ab.
BAG: Klausel über Provisionserstattung ist unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Die Provisionsregelung benachteilige den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Kläger werde hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen der Beklagten gerechtfertigt wäre. Der Arbeitgeber habe grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht “lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beende. Es bestehe deshalb kein billigenswertes Interesse der Beklagten, solche Kosten auf den Kläger zu übertragen. Der Kläger erhalte auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.
Aus der Datenbank beck-online
OLG Stuttgart, Zur Angemessenheit einer Klausel, die eine Vermittlungsprovision für einen überlassenen Arbeitnehmer vorsieht, BeckRS 2021, 11883
OLG Saarbrücken, Provisionsanspruch, gewerbliche Personalvermittlung, Arbeitnehmerüberlassung, BeckRS 2014, 19875