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NZA Editorial

 

Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld geplant

Vors. Richter am BAG a.D. Professor Franz Josef Düwell, Weimar

Heft 10/2026

Fofo des Autors von NZA-Editorial Heft 10/2026 Franz Josef Düwell

Jahr für Jahr erhöhen die Krankenkassen wegen steigender Ausgaben ihre Beiträge zulasten der versicherten Arbeitnehmerschaft und deren Arbeitgeber. Um dies einzudämmen, hat kürzlich Bundesgesundheitsministerin Nina Warken am 16.4.2026 den RefE eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgelegt. Das Tempo beeindruckt: Das Kabinett hat am 29.4.2026 zugestimmt und am 1.5.2026 den Entwurf in den Bundesrat eingebracht.   

In dem großen Paket von Maßnahmen, die das Gesetz enthält, haben zwei geplante Neuerungen für die arbeitsrechtliche Praxis besondere Bedeutung, nämlich (1) Teilarbeitsunfähigkeit und (2) Teilkrankengeld.   

Das ist revolutionär. Bislang gilt das Prinzip: Alles oder Nichts. Daher gibt es im Krankenversicherungsrecht keine „Teil-Arbeitsunfähigkeit“ (vgl. BSG 21.3.2007 – B 11a AL 31/06 R, NZS 2008, 160 Rn. 26). Gleiches gilt im Arbeitsrecht; denn ein Arbeitgeber ist nach § 266 BGB grundsätzlich nicht verpflichtet, eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung anzunehmen (vgl. BAG 13.6.2006 – 9 AZR 229/05, NZA 2007, 91 Rn. 23). 

Ministerin Warken will sich Erfahrungen aus den skandinavischen Ländern zu eigen machen. Dort existieren Modelle der teilweisen Krankschreibung und anteiligen Entgeltersatzleistungen. Sie tragen dazu bei, die Dauer von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verkürzen, die Rückkehr in den Arbeitsprozess zu beschleunigen, sowie die langfristige Erwerbsbeteiligung zu erhöhen und krankheitsbedingte Ausgrenzungsrisiken zu reduzieren. Warken lehnt sich daran an.   

Der Gesetzentwurf sieht dazu in Art. 1 die Änderung des SGB V durch Anhängen der § 44c und § 44d vor. Darin sind drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit: 25%, 50%, 75%, jeweils bezogen auf die Restleistungsfähigkeit am Arbeitsplatz geplant. Die Stufe der Teilarbeitsunfähigkeit soll ärztlich festgestellt werden. Die Feststellung darf jedoch erst erfolgen, wenn der oder die Versicherte sowie der Arbeitgeber ihre Zustimmungen erteilt haben. Wie schon bei den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien soll auch hier der Gemeinsame Bundesausschuss die Einzelheiten zu Anforderungen festlegen. Das Teilkrankengeld soll nach Maßgabe des § 44d SGB V gezahlt werden. Versicherte haben danach Anspruch, soweit sie aufgrund von Krankheit teilweise arbeitsunfähig sind. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Arbeitsentgelt zu vergüten.   

Der Entwurf sieht die Parallelität zur stufenweisen Wiedereingliederung (SWE). Die Entwurfsbegründung erkennt zudem an, die SWE habe sich als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation bei Beschäftigten mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit bewährt. Daher soll die SWE als eigenständiges rehabilitatives Instrument erhalten bleiben. Der Entwurf will jedoch in § 74 SGB V einen Vorrang für die Prüfung der Teilarbeitsunfähigkeit einführen. Dem ist zu widersprechen. Die bloße quantitative Abstufung der Arbeitszeit, wie sie § 44c des Entwurfs vorsieht, ist häufig nicht ausreichend. Eine stufenweise Wiedereingliederung hat mehr Erfolgspotenzial, wenn auch die Arbeitsbedingungen einbezogen und deren qualitative Änderungen vom Arzt empfohlen werden. Dies hat sich auch in der arbeitsgerichtlichen Praxis gezeigt (vgl. ArbG Verden 6.9.2022 – 2 Ca 145/22; vertiefend Kohte jurisPR-ArbR 50/2022 Anm. 3). Leider werden diese Erkenntnisse vom Entwurf ausgeblendet. Signifikante Eingliederungserfolge sind nur zu erzielen, wenn eine Verknüpfung mit dem BEM nach § 167 II SGB IX erfolgt. Denn das BEM ist als kooperativer Suchprozess angelegt. Wird es angewandt, so finden sich am Ehesten geeignete Möglichkeiten, die auch den Weg zurück zur Vollarbeitsfähigkeit ebnen.  

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