chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Eilantrag in Karlsruhe gegen Fraktionsstrafe für Moosdorf erfolglos

Von BVerfG | Okt 22, 2026
Der Gang nach Karlsruhe wegen der Strafe für die harsche Kritik an Frohnmaier war für das BVerfG zu unsubstantiiert. Insbesondere habe Moosdorf keinen schweren Nachteil für sich behauptet.

Eine E-Mail an die Kollegen wurde dem AfD-Fraktionsmitglied Matthias Moosdorf zum Verhängnis: Er kritisierte seinen Kollegen und außenpolitischen Sprecher Frohnmaier hart für dessen Kurs und bezweifelte auch dessen Kompetenz. Unter anderem bezeichnete er die Wortwahl des Fraktionsvizes im Hinblick auf den Angriff der USA auf eine iranische Mädchenschule als zynisch. Als der Brief öffentlich wurde, verhängte die Fraktion ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro, ein Auftrittsverbot auf Fraktionsveranstaltungen für drei Monate und ein Redeverbot im Bundestag für die Fraktion für sechs Sitzungswochen, weil sie sich durch die Äußerung in ihrem Ansehen geschädigt und die Geschlossenheit der Fraktion gefährdet sah. Der Abgeordnete wandte sich per Eilantrag hilfesuchend an das BVerfG, allerdings erfolglos.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter vermissten einen substantiierten Vortrag darüber, dass dem Antragsteller ein schwerer Nachteil droht, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Damit ist der Eilantrag bereits unzulässig.

Das BVerfG vermochte schon nicht zu erkennen, wie die Rechte aus Art. 38 I 2 GG, wonach die Abgeordneten nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind, durch die Strafe beeinträchtigt sein könnte. Moosdorf könne seine Rechte als Abgeordneter trotz des Ordnungsgeldes weiter ausüben. Seiner parlamentarischen Arbeit könne er ebenfalls weiter nachgehen.

Einzig das Verbot, für sechs Sitzungswochen auf das Rederecht im Plenum für die Fraktion zu reden, betreffe sein Mitwirkungsrecht nach Art. 38 I 2 GG. Allerding habe er nicht vorgetragen, welcher schwere Nachteil ihm dadurch drohe. Allein die fehlende Nachholbarkeit seines Beitrags begründe keinen schweren Nachteil. So sei schon nicht ersichtlich, ob er überhaupt als Redner in den betroffenen Sitzungen vorgesehen war. Auch habe er nicht vorgetragen, ob er nicht als einfacher Abgeordneter – unabhängig von der Fraktion – im Plenum reden könne (Beschluss vom 13.10.2026 – 2 BvO 66/26).

Pressemitteilung Nr. 64 vom 14.10.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119

VerfGH RhPf, Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für Ausschluss aus Landtagsfraktion, NVwZ 2019, 786

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü