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NVwZ Nachrichten

Versammlungsrecht: Kein Aufenthaltsverbot „auf Vorrat“

Von VG Berlin | Okt 07, 2026
Das VG Berlin hob im Eilverfahren ein Aufenthaltsverbot der Polizei auf, dass diese gegenüber einer sogenannten Rüstungskleberin verhängt hatte. Das sei eine unzulässige Einschränkung der Versammlungsfreiheit.

Die Polizei hatte der Antragstellerin schon fünf Mal vor dem Rüstungskonzern Rheinmetall in Berlin einen Platzverweis erteilt. Sie hatte dort gegen die Fabrik demonstriert, weil sie unter anderem Panzerfäuste herstellte, die Israel im Gaza einsetzt. Im Juni 2026 schließlich verbot die Polizei der Aktivistin den Aufenthalt rund um Rheinmetall für sechs Monate. „So nicht!“ dachte sich die Demonstrantin und zog im Eilverfahren vor das VG Berlin – mit Erfolg.

Die Berliner Richterinnen und Richter gaben dem Antrag statt, weil sie das Aufenthaltsverbot für rechtswidrig erachteten. Ein Aufenthaltsverbot nach § 29 II ASOG dürfe das Versammlungsrecht nicht aushebeln. Auch wenn die Voraussetzungen des § 29 II ASOG erfüllt sind, weil die Aktivistin eine Sachbeschädigung und gegebenenfalls eine Nötigung anlässlich ihrer vorherigen Demonstrationen begangen habe, dürfe ihr Versammlungsrecht nicht mithilfe des Polizeirechts eingeschränkt werden. Vielmehr sei dieser Konflikt mithilfe der speziellen Eingriffsbefugnisse des Versammlungsrechts – etwa die Untersagung der Teilnahme an der Demonstration oder gar die Auflösung der Versammlung – zu lösen.

Auch der Passus im Aufenthaltsverbotsbescheid „Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt“ ändern daran nach Auffassung des VG nichts: Die Aktivistin müsse danach selbst beurteilen, ab wann und wie lange es sich um eine Versammlung handele, und sich vorher und nachher sofort vom Ort der Demonstration entfernen. Das halten die Berliner Richterinnen und Richter für unzumutbar (Beschluss vom 1.10.2026 – VG 1 L 246/26).

Pressemitteilung Nr. 41 vom 2.10.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Gerster, Aktuelle Entwicklungen im Polizei-, Ordnungs- und Versammlungsrecht, NVwZ-RR 2025, 401

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