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NVwZ Nachrichten

Keine Schweinehaltung im 4. Stock ohne Fahrstuhl

Von VG Berlin | Okt 07, 2026
Das VG Berlin bestätigte das Verbot der Schweinehaltung in der 70 qm großen Berliner Wohnung. Die Wohnzimmercouch ersetze keine artgerechte Umgebung mit anderen Schweinen und Treppensteigen sei für das Tier eine Quälerei.

Eine Frau kaufte sich ein kleines Schwein und nahm es mit in ihre Wohnung. Auf TikTok postete sie stolz Videos von ihren gemeinsamen Spaziergängen auf den Weddinger Straßen. Ohne Leine geführt, entlief es ihr aber eines Tages und die Polizei musste es auf einer stark befahrenen Straße wieder einfangen. Während die Halterin behauptet, es sei ein Minischwein, ist der Veterinärmediziner beim Bezirksamt nach Sichtung der Videos der Ansicht, dass es sich um ein Hängebauchschwein handelt. Das Amt verbot ihr die Einzelhaltung in der Wohnung. Dagegen wehrte sich die Berlinerin erfolglos vor dem VG Berlin.

Die Haltung in der Wohnung widerspreche dem Tierschutz, so die Berliner Richterinnen und Richter, weil sie nicht artgerecht ist. Schweine bräuchten frei zugänglichen Auslauf mit Wühl- und Suhlmöglichkeiten. Ihr Bewegungsapparat ist dem VG zufolge nicht auf das Erklimmen von Treppen bis in das 4. Stockwerk ausgelegt. Außerdem seien sie soziale Tiere und benötigten den Kontakt mit Artgenossen.

Soweit die Schweinehalterin behaupete, ihr Haustier nur im Winter in der Wohnung zu halten und es ab dem Frühjahr regelmäßig nach Brandenburg auf einen Hof zu bringen, wo es sich suhlen und wühlen könne, überzeugte sie das VG nicht. Vielmehr stellten die Richter darauf ab, dass die Haltung maßgeblich in der Wohnung stattfinde. Alle Besuche auf dem Hof oder dem familiären Garten seien eher sporadisch (Urteil vom 17.9.2026 – VG 17 K 288/25).

Pressemitteilung Nr. 40 vom 30.9.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BVerwG, Anforderungen an die Haltung von Schweinen, NVwZ 2017, 404

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