Das VG Schleswig beschloss im Eilverfahren, dass ein beschlagnahmter Waschbär seinem Frauchen nicht wieder herausgegeben wird. Das Tier gehöre zu einer invasiven Art bleibt in staatlicher Gefangenschaft.
Im Juni 2024 bereits wurde das Tier beschlagnahmt und eingezogen. Nun zog seine damalige Besitzerin im Eilverfahren vor das VG Schleswig, um die Rückgabe an sie zu verfolgen. Dabei war ihr kein Erfolg beschieden.
Die Schleswiger Richterinnen und Richter verneinten einen Anordnungsanspruch, weil die Beschlagnahme und die Einziehung des Tieres rechtmäßig waren. Der Waschbär sei ein herrenloses Tier nach § 960 BGB, an dem kein Eigentum begründet werden kann. Demzufolge entfalle ein Anspruch aus Eigentum.
Nach § 40b in Verbindung mit § 7 II Nr. 9a BNatSchG handelt es sich bei dem Procyon lotor um eine invasive Art und ist hier nicht heimisch. Seit 2022 ist die private Haltung von Waschbären nach der EU-Verordnung 1143/2014 verboten. Eine Berechtigung zur Haltung konnte die Antragstellerin nicht nachweisen. Daher sei die Beschlagnahme und Einziehung des Tieres – nach vorläufiger Beurteilung – rechtmäßig (Beschluss vom 8.7.2026 – 2 B 18/26)(RW).