Zehn Schultage wurde ein Schüler, der auf der Schülertoilette Pfefferspray versprühte, vom Unterricht ausgeschlossen. Diese schulrechtliche „Höchststrafe“ erging zu Recht, fand das VG Berlin im Eilverfahren.
Ein zwölfjähriger Schüler einer Berliner Grundschule (5. Klasse) versprühte mit einem Mitschüler während der Unterrichtszeit Reizgas auf der Toilette. Da daraufhin sowohl einige Schüler als auch Lehrer unter Atemwegsbeschwerden und Augenreizung litten, mussten Rettungswagen gerufen werden. Die Schulleitung schloss den Schüler daraufhin mit sofortiger Wirkung für zehn Tage vom Unterricht aus. Sein Eilantrag vor dem VG Berlin hatte keinen Erfolg.
Die Berliner Richterinnen und Richter nahmen dem Jugendlichen nicht ab, dass er geglaubt habe, nur ein sogenanntes Furzspray versprüht zu haben. Erstens stehe auf der Flasche, worum es sich bei dem Inhalt handele, und zweitens habe ein weiterer Mitschüler ein Gespräch zwischen ihm und dem Mittäter mitbekommen, wonach sie überlegt hatten, das Spray im Klassenzimmer anzuwenden, um ganz gezielt den Unterricht ausfallen zu lassen.
Angesichts der schweren Folgen für die betroffenen Schüler und Lehrer fand das VG die „Höchststrafe“ nach dem SchulG für angemessen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Schüler bereits zahlreicher Verstöße gegen die Schulordnung schuldig gemacht hatte.
Das VG ließ sich auch nicht durch das Argument, gerade der Antragsteller habe einen starken Lernrückstand und die Maßnahme treffe ihn deshalb überproportional hart, erweichen. In der Abwägung wiege der Schulfrieden erheblich schwerer als seine persönliche Einschränkung, zumal er das Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt bekäme (Beschluss vom 25.9.2026 – VG 3 L 511/26).
Pressemitteilung Nr. 39/2026 vom 25.9.2026 (RW)
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VG Berlin, Eilrechtsschutz gegen sofortigen Unterrichtsausschluss, NVwZ-RR 2021, 581