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NVwZ Nachrichten

Beamte: Ungenehmigte Überstunden werden nicht bezahlt

Von BVerwG | Sep 22, 2026
Wenn ein Schulleiter Mehrarbeit leistet, weil er meint, nur so die Arbeit bewältigen zu können, muss er das dem BVerwG zufolge seinem Dienstherrn anzeigen. Anderenfalls bekommt er die Überstunden nicht bezahlt.

Ein niedersächsischer Grundschulleiter arbeitete regelmäßig über die reguläre Dienstzeit hinaus, weil er das für erforderlich hielt, um die anfallenden Aufgaben zu erledigen. 2015 und 2016 war er Teilnehmer einer Studie zur Ermittlung der Arbeitsbelastung und achtete seither auf seine Zeit. Er machte zunächst Freizeitausgleich geltend, scheiterte aber vor dem VG. Nachdem er in den Ruhestand gegangen war, probierte er es erneut: Dieses Mal forderte er einen finanziellen Ausgleich für die Überstunden. Das VG lehnte ab, aber das OVG Lüneburg gab ihm teilweise Recht. Sein Dienstherr erhob aber die Revision zum BVerwG – mit Erfolg.

Die Leipziger Richterinnen und Richter wiesen die Klage des Grundschulleiters ab. Die Annahme von Zuvielarbeit scheitere schon daran, dass der Kläger zu den Überstunden gar nicht herangezogen worden war. Der Schulleiter war aus eigenem Antrieb von den vorgegebenen Dienststunden abgewichen.

Die Arbeitszeiten der Lehrkräfte wird dem BVerwG zufolge vom Land Niedersachsen festgesetzt. Der Dienstherr legt die Unterrichtszeit fest und errechnet daraus die Arbeitszeit für die anderen Tätigkeiten wie die Unterrichtsvorbereitung, Elterngespräche usw. Für Schulleiter gelte prinzipiell dasselbe, hier werden allerdings die zusätzlichen Organisationstätigkeiten berücksichtigt, so dass die Unterrichtszeiten geringer angesetzt werden. Mit der Vorgabe der Unterrichtsstunden bestimmt der Dienstherr damit zugleich, wie viel Zeit eine Lehrkraft – bei typisierender Betrachtungsweise – für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen aufbringen muss.

Wenn die Arbeitszeit für die außerunterrichtliche Aufgaben zu gering bemessen wurde, muss sie dem BVerwG zufolge die Überlastung anzeigen und die Aufgabenerfüllung erst mal zurückstellen. Die Lehrkraft könne nicht selbst entscheiden, dass sie die Dienstzeit verlängert und anschließend hierfür einen finanziellen Obolus verlangen (Urteil vom 17.9.2026 – 2 C 19/25).

Pressemitteilung Nr. 68 vom 17.9.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Battis/Grigoleit/Schönrock, Entwicklung des Beamtenrechts in den Jahren 2024 und 2025, NVwZ 2026, 890

BVerwG, Freizeitausgleich bei Überschreitung der höchstens zulässigen Wochenarbeitszeit für Feuerwehrleute, NVwZ 2012, 643

BVerfG, Regelmäßige Arbeitszeit von Beamten, NVwZ 2008, 668

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