Die Schulpflicht umfasst auch die Teilnahme an einer Klassenfahrt. Ausgrenzungen einzelner Schüler könnten hierbei auch beseitigt werden. Das VG Hamburg sieht hierin keinen wichtigen Grund für eine Befreiung.
Zwei Außenseiterinnen wollten nicht mit auf gemeinsame Klassenfahrt mitfahren. Ihre Eltern unterstützten sie, indem sie einen Antrag auf Befreiung stellten. Aber die Schule lehnte das ab und verpflichtete die Schülerinnen bei Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro, an der Klassenfahrt teilzunehmen. Auch das VG Hamburg hatte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit den Schülerinnen vorläufig kein Einsehen.
Die Hamburger Richterinnen und Richter stützten sich auf § 28 II HmbSG, wonach Schülerinnen und Schüler unter anderem verpflichtet sind, „an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen“ teilzunehmen. Die Klassenfahrt sei von der Schule als eine solche Pflichtveranstaltung definiert worden. Für eine Befreiung ist nach Absatz 3 ein „wichtiger Grund“ vonnöten. Nach summarischer Prüfung sieht das VG keinen solchen.
Die bisherigen Ausgrenzungserfahrungen der beiden Schülerinnen änderten an dieser Bewertung nichts. Im Gegenteil fand das VG, dass die Klassenfahrt der Integration der beiden Außenseiterinnen dienlich sein könne. Insbesondere die Mobbing-Problematik könne während der Fahrt behoben werden. Die Sicherheit der Mädchen sehen die Hamburger Richterinnen und Richter jedenfalls vorläufig nicht gefährdet. Vielmehr frage man sich, ob die Eltern nicht übervorsichtig seien? (Beschluss vom 4.9.2026 – 5 E 5283/26). (RW)