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NVwZ Nachrichten

Waldorfschule geschlossen – zu viele gravierende Vorfälle

Von VG Freiburg | Sep 14, 2026
Das VG Freiburg bestätigte vorläufig die Schließung der Freien Waldorfschule in Dachsberg. Angesichts der zahlreichen Verfehlungen, darunter sogar die Vergabe von Noten für nicht erteilten Unterricht, sei die Rechtmäßigkeit der Schließung wahrscheinlich.

Das Regierungspräsidium Freiburg widerrief die Genehmigung, untersagte der Schule den weiteren Betrieb und stellte auch die monatlichen Zuschüsse in Höhe von 110.000 Euro ein. Der Trägerverein wandte sich daher hilfesuchend an das VG Freiburg – ohne Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit mehreren Vorwürfen gegen den Trägerverein, die das Regierungspräsidium erhoben hatte: Drei der im Lehrplan vorgesehenen Fächer seien nicht gelehrt worden, damit konnten die gesetzlich vorgesehenen Bildungsziele nicht erreichen werden. Trotzdem habe sie für eines der Fächer, nämlich Ethik, Zeugnisse erteilt. Weiter habe dort ein Referendar – also jemand, der weder eine abgeschlossene fachliche noch pädagogische Ausbildung vorweisen konnte – eigenverantwortlich Schüler unterrichtet. Außerdem habe die Schule seit einigen Jahren die Realschulabschlussprüfung abgenommen und Zeugnisse erteilt, obwohl sie hierfür keinerlei staatliche Anerkennung besaß. Selbst nach Bekanntwerden dieses Vorwurfs habe sie noch damit geworben. Eine Lehrkraft habe auf einer Klassenfahrt einen Schüler im Kofferraum transportiert. Und ein Kind sei in das von der Schule veranstaltete Johannisfeuer gefallen.

Bei summarischer Prüfung kam das VG daher zu dem Schluss, dass der Antrag abzulehnen ist, weil der Widerruf der Genehmigung wahrscheinlich rechtmäßig ist. Nach dem Privatschulgesetz des Landes (PSchG) dürfe die für den Betrieb einer Freien Waldorfschule erforderliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfülle, der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt werde und zudem die Vertretungsberechtigten des Betreibers die für die verantwortliche Führung einer Schule erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besäßen. Ein Schulträger, der vorsätzlich Falschangaben in Zeugnissen dulde oder gar vorsätzlich tätige, sei nicht zuverlässig (Beschluss vom 2.9.2026 – 2 K 4239/26).  

Pressemitteilung 20/2026 vom 3.9.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

OVG Lüneburg, Staatsaufsicht über Schulwesen , NVwZ-RR 2016, 228

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