Wer mit einem Tattoo ausdrückt, dass er niemandem vertraut, ist für den Vollzugsdienst nicht geeignet. Diese Ansicht ist dem OVG Münster zufolge rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Mann bewarb sich für den Polizeivollzugsdienst zum 1. September dieses Jahres. Auf der Innenseite seines linken Oberarms trug er eine Tätowierung, die zwei Patronen mit der Aufschrift "trust" und "no one" zeigte. Das Land Nordrhein-Westfalen nahm dieses Tattoo zum Anlass, seine Einstellung wegen Zweifels an seiner charakterlichen Eignung abzulehnen. Der Kandidat entfernte das Tattoo und versuchte, diese Entscheidung per Eilantrag aus dem Weg zu räumen – ohne Erfolg.
Das OVG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des VG Köln, denn die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Tattoo deute auf eine mangelnde Bereitschaft zur gewaltfreien Konfliktbewältigung, denn die Patronen hätten nur einen einzigen Zweck: Sie dienen als Munition für Schusswaffen. Das Argument, der Kommissaranwärter habe dem Tätowierer bei der Auswahl des Motivs freie Hand gelassen, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.
Innerhalb der Polizei sei Teamarbeit erforderlich. Und das gegenseitige Vertrauen könne überlebenswichtig sein. Dieses Tattoo, so die Münsteraner Richterinnen und Richter, signalisiere ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen anderen – auch gegenüber Polizisten. Auch die zwischenzeitliche Überdeckung durch ein anderes Tattoo überzeugte das OVG nicht. Für die Ablehnung der Bewerbung genüge es schon, dass er sich das Tattoo überhaupt hatte stechen lassen (Beschluss vom 28.8.2026 – 6 B 976/26).
Pressemitteilung vom 28.8.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
VG Karlsruhe, Einstellung in den Polizeivollzugsdienst trotz Tätowierung, NVwZ-RR 2026, 259
OVG Berlin-Brandenburg, Zulassung zum Auswahlverfahren für Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes – Tattoo, NVwZ 2024, 1595 (m. Anm. Dr. Klaus Krebs und Dr. Andreas Nitschke)