Sowohl der Antrag auf Einstellung des Betriebs des Marinekommando in Rostock noch der Antrag auf Verbot des Drohneneinsatzes im Gaza durch Israel waren vor dem OVG Münster erfolgreich.
Ein Brandenburger wollte den Betrieb der Liegenschaften des Marinekommandos einstellen lassen, um zu verhindern, dass es den Ostseeraum überwacht und diese Daten an kriegsführende Nationen weitergibt. Er machte Verstöße gegen völkerrechtliche Normen geltend.
Das OVG Münster hielt den Antrag für unzulässig, weil weder der „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“ noch das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta verleihen dem Brandenburger auch über Art. 25 Satz 2 GG keine subjektiven Rechtspositionen (Beschluss vom 21.8.2026 – 4 B 456/25, 4 E 224/25).
Im zweiten Fall stellte ein Palästinenser den Antrag, den Einsatz der Drohnen des Typs German Heron TP, die die Bundeswehr von Israel geleast, aber dann den Israelis für deren Krieg im Gaza überlassen hatte, zu verbieten. Auch er stützte sich auf das Völkerrecht. Hier gelang es ihm nach Ansicht des OVG nicht, glaubhaft zu machen, dass Israel die bezeichneten Drohnen überhaupt noch einsetzt, nachdem die Bundesregierung erklärt hatte, dass dem seit Anfang 2025 nicht mehr so ist (Beschluss vom 25.8.2026 – 4 B 292/25).
Pressemitteilung vom 26.8.2026 (RW)