Ein Polizist, der durch seinen Einsatz bei der Trierer Amokfahrt psychisch beeinträchtigt wurde, erhält von seinem Dienstherrn kein Schmerzensgeld, erklärte das VG Trier. Der beamtenrechtliche Erfüllungsanspruch sei nicht gegeben.
Wir erinnern uns: Am 1. Dezember 2020 raste der 51-jährige Bernd W. mit einem SUV durch die Trierer Fußgängerzone und tötete vorsätzlich sechs Menschen. Der Polizist kam hinzu, nachdem das Täterfahrzeug gesichert war. Infolge der Erlebnisse dort erlitt der Beamte psychische Beeinträchtigungen, die als Dienstunfall anerkannt wurden. Der Amokfahrer wurde daraufhin verurteilt, ihm 10.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen. Allerdings war der Schuldner vermögenslos und konnte das Geld nicht zahlen. Deshalb wandte sich der Polizist an das Land Rheinland-Pfalz, er wollte die 10.000 Euro nun vom Land als Erfüllungsübernahme. Sowohl das Land als auch das VG Trier erteilte dem Anspruch eine Absage.
Das VG berief sich auf das Landesbeamtengesetz. Danach sei dem Dienstherrn die Erfüllungsübernahme nur dann möglich, wenn der Schaden aus einem rechtswidrigen Angriff resultiert, den der betreffende Beamte in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes erlitten hat. Die Amokfahrt sei aber nicht gegen den Beamten gerichtet gewesen, sondern gegen die Allgemeinheit.
Die Richterinnen und Richter erklärten, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ihn nicht dazu verpflichte, den Polizisten von sämtlichen dienstlichen Risiken freizustellen oder alle Kosten zu übernehmen. Entsprechend seien nur solche Schmerzensgeldansprüche erfasst, die besondere Voraussetzungen – nämlich ein auf Beamte zielgerichtetes schädigendes Vorgehen – erfüllten. Im Übrigen sei der rechtswidrige Angriff zum Zeitpunkt seines Einsatzes bereits beendet gewesen (Urteil vom 18.8.2026 – 7 K 1111/26.TR).
Pressemitteilung Nr. 11/2026 vom 25.8.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Günther, Die ersatzweise Schmerzensgeldzahlung durch Dienstherrn am Beispiel von NRW, NVwZ 2022, 690