Das BVerfG nahm eine Wahlprüfungsbeschwerde zur Bundestagswahl 2025 zum Anlass, den Bundestag wegen seiner äußerst langsamen Arbeit in Sachen Wahlprüfung zu rügen.
Anlass der Rüge war erneut die Anwendung der 5-Prozent-Klausel bei der Bundestagswahl 2025. Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde vom Gericht verworfen, weil es bereits am 30.7.2026 darüber entschieden hatte.
Das Gericht nahm diese Entscheidung aber zum Anlass, den Bundestag noch einmal auf seine Pflicht zur zeit- und sachgerechten Wahlprüfung hinzuweisen: Die Wahlprüfung nach Art. 41 I 1 GG dürfe ihren Zweck, die Legitimation des Bundestags selbstständig abzusichern, nicht verfehlen.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter sehen hier jedoch erheblichen Bedarf: Fragwürdig sei bereits, warum der 21. Deutsche Bundestag drei Monate gewartet hat, um einen Wahlprüfungsausschuss einzusetzen. Immerhin bestehe ein öffentliches Interesse an einer raschen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments. Der Senat bemängelte auch, dass 15 Monate nach der Wahl nur 450 von 1.000 Einsprüche beschieden worden sind, obwohl rund die Hälfte der Einsprüche nahezu identisch sind und schnell hätten bearbeitet werden können (Beschluss vom 23.7.2026 – 2 BvC 20/26).
Pressemitteilung Nr. 51/2026 vom 6.8.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
VerfG Bbg, Substanziierungsanforderungen für Wahlprüfungsbeschwerde – Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Landtagswahlen, NVwZ-RR 2026, 364
Groß, Die Fünf-Prozent-Klausel – Das Hauptproblem der Wahlrechtsreform, NVwZ 2023, 1282