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VG Gelsenkirchen | Aug 12, 2026
Wer als Drittstaatler einen Polizisten angreift und schwer verletzt, muss damit rechnen, neben der strafrechtlichen Verurteilung auch aus Deutschland ausgewiesen zu werden. Das VG Gelsenkirchen bestätigte die Ausweisung eines syrischen Straftäters.
2022 griff ein Syrer einen Polizisten vor einer Greifswalder Diskothek an, er bückte sich, nahm beide Beine des Ordnungshüters und zog daran, so dass der Polizist nach hinten und mit dem Kopf auf den Betonboden fiel. Der Beamte ist noch heute dienstunfähig, auf einen Rollator angewiesen und auch psychisch beeinträchtigt. Der Täter wurde 2023 wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Mai 2026 wies die Stadt Gelsenkirchen den Mann aus und drohte ihm die Abschiebung an. Die sofortige Vollziehung war angeordnet. Sein Eilantrag vor dem VG Gelsenkirchen war nicht erfolgreich.
Die Gelsenkirchener Richterinnen und Richter lehnten seinen Antrag ab, weil nach einer summarischen Prüfung die Ausweisung sowie die anderen Verfügungen voraussichtlich rechtmäßig sind. Sie erklärten weiter, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Interesse des Gewalttäters überwiegt. Angesichts dieser schweren Tat sei eine Wiederholungsgefahr gegeben, denn die potenzielle Bedrohung durch den Syrer betreffe Rechtsgüter von höchstem Rang.
Das VG Gelsenkirchen führte auch generalpräventive Gründe für die Ausweisung an: Sie sei geeignet, Ausländer von der Begehung solcher Taten abzuschrecken. An dieser Wirkung bestehe ein besonders hohes öffentliches Interesse. Das Gericht ging daher davon aus, dass auch das Hauptsacheverfahren zu seinen Ungunsten ausgehen werde (Beschluss vom 3.8.2026 – 8 L 1043/26).
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Pressemitteilung vom 3.8.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
OVG Magdeburg, Anforderungen an Rechtsverordnungen zur Einrichtung einer Waffenverbotszone, NVwZ 2023, 1922