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NVwZ Nachrichten

Verbot der Eigenbluttherapie durch Heilpraktiker verfassungsmäßig

Von BVerfG | Aug 04, 2026
Die nichthomöopathische Behandlung von Patienten mit deren eigenen Blut bleibt Ärzten vorbehalten. Das BVerfG hält die entsprechende Regelung des Transfusionsgesetzes für verfassungsgemäß und nahm die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin deshalb nicht an.

Heilpraktiker bieten gerne Eigenbluttherapie an, um die Selbstheilungskräfte und das Immunsystem zu aktivieren. Sie bezeichnen es als Reiztherapie, bei der entnommenes Blut (oft mit Sauerstoff, Ozon oder homöopathischen Mitteln aufbereitet) wieder injiziert wird, um den Körper „umzustimmen“. Das Transfusionsgesetz erlaubt Heilpraktikern die Eigenbluttherapie aber nur dann, wenn dem entnommenen Blut nichts zugefügt wird, bevor es reinjiziert wird. Dagegen wandte sich eine Heilpraktikerin erfolglos vor den Fachgerichten und scheiterte nun auch vor dem BVerfG.

Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 I GG und Art. 3 I GG sahen die Karlsruher Richterinnen und Richter nicht. Der Arztvorbehalt sei gerechtfertigt, denn der geringe Eingriff – die Heilpraktikerin sei nur gehindert, einen kleinen Teilbereich ihrer Tätigkeit ausgeübt – diene dem Spender- und Empfängerschutz und der sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten. Gegen die Begrenzung der heilpraktischen Tätigkeit in dem Bereich auf die homöopathischen Blutprodukte hatte das BVerfG keinerlei Bedenken, weil die Herstellung dieser Produkte klar und verbindlich definiert ist. Für die nichthomöopathischen Blutprodukte hingegen gebe es keine Vorgaben, sodass es verhältnismäßig sei, für diese den Arztvorbehalt anzuordnen.

Diese Differenzierung begründet dem BVerfG zufolge auch den sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten in Bezug darauf, ob nur Ärzte oder auch Heilpraktiker sie herstellen dürfen (Beschluss vom 20.5.2026 – 1 BvR 2324/24).

Pressemitteilung Nr. 47/2026 vom 28.7.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BVerwG, Sektorale Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Ergotherapie, NVwZ 2024, 257

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