Besteht ein allgemeines Betretungsrecht auf dem Grundstück eines öffentlich-rechtlichen Eigentümers, ist der Landkreis für die Beseitigung des Mülls verantwortlich, entschied das BVerwG.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Chemnitz fand auf ihrem Grundstück verbotswidrig abgelagerten Müll. Da das Grundstück zwar in ihrem Eigentum steht, aber allgemein zugänglich ist, fühlte sie sich nicht für die Beseitigung der Dachpappe verantwortlich, sondern beantragte beim Landkreis, den Müll zu entsorgen. Dieser lehnte ab, so dass die Anstalt sich doch selbst bemühte und die Kosten hierfür dem Landkreis in Rechnung stellte.
Das VG Chemnitz wies die Klage der Bundesanstalt noch ab, das OVG Bautzen verurteilte den Landkreis zur Übernahme der Kosten. Das BVerwG bestätigte die letzte Entscheidung.
Die Leipziger Richterinnen und Richter wiesen die Revision des Landkreises zurück, weil das streitgegenständliche Grundstück der Öffentlichkeit offen stand. Unter diesen Umständen habe die Bundesanstalt keine tatsächliche Sachherrschaft ausüben können. Ohne Sachherrschaft war sie keine Besitzerin des Abfalls im Sinne des Kreislaufwirschaftsgesetzes und sei deshalb nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet gewesen. Das BVerwG erkannte vielmehr, dass in diesem Fall der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger diese Aufgabe erfüllen muss. Dabei sei es irrelevant, ob es sich bei dem Grundstückseigentümer um eine private Person oder um einen öffentlich-rechtlichen Träger handele (Urteil vom 28.4.2026 – 10 C 7.24).
Pressemitteilung Nr. 53/2026 (RW)
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BVerwG, Heranziehung zur Beseitigung von Abfällen, NVwZ 2004, 1360