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NVwZ Nachrichten

Jugendliche muss zwei Kilometer zu Fuß zur Bushaltestelle gehen

Von VG Trier | Jul 07, 2026
Der Landkreis Bernkastell-Wittlich übernimmt zu Recht keine Schülerbeförderungskosten für den Weg vom Wohnort zur Haltestelle, urteilte das VG Trier. Ein Fußweg von zwei Kilometern bis zur Bushaltestelle auf dem Land sei einer Dreizehnjährigen durchaus zumutbar.

Die Schülerin besucht die 15 km weit entfernte Integrierte Gesamtschule in Morbach. Von daheim aus erreicht sie nach rund anderthalb Kilometern die Haltestelle des Buses nach Morbach. Allerdings führt sie dieser Weg auf einer Strecke von 300 m über Feld und Wiesen. Macht sie einen Umweg über befestigte Wege, muss sie über zwei Kilometer gehen. Die Schülerin wollte nun nicht nur die Schülerfahrkarte von der Haltestelle bis zur Schule, sondern beantragte die Übernahme der Kosten für die private Fahrt von daheim bis zur Haltestelle, weil sie die anderthalb Kilometer über Feld und Wiese als unzumutbar empfand. Der Landkreis lehnte das ab und das VG Trier bestätigte diese Entscheidung.

Die Trierer Richterinnen und Richter halten für Schüler einer weiterführenden Schule eine Wegstrecke von bis zu 4 km bis zur Anbindung an den ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) für zumutbar. Zwar stuft das VG den Weg über Feld und Wiesen als gefährlich ein, die Klägerin könne aber den Umweg mit knapp 2 km laufen. Auf dem Land sei en witterungsbedingte Unwägbarkeiten ein allgemeines Lebensrisiko, auf den sich die Jugendliche entsprechend einstellen müsse. Wenn sie sich dennoch von ihren Eltern mit dem privaten Pkw bis zur Haltestelle fahren lasse, entstehe ihr kein Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten (Urteil vom 22.6.2026 – 9 K 773/26.TR).

Pressemitteilung Nr. 6/2026 vom 1.7.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

 

OVG Lüneburg, Schülerbeförderungskosten für Besuch einer Freien Waldorfschule, NVwZ-RR 2021, 719

EuGH, System der Erstattung von Schülerbeförderungskosten in Rheinland-Pfalz, NVwZ 2020, 704

VGH München, Ermittlung der Schulweglänge für Schüler­beförderung, NVwZ-RR 2012, 311 

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