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VG Sigmaringen | Jun 30, 2026
Vier Semesterwochenstunden Lehrtätigkeit reichen nicht aus, um einen Lehrauftrag als vordienstliches Verhältnis auf die Pension anzurechnen. Das VG Sigmaringen hob das Ruhegehalt nicht um 250 Euro an.
Eine Beamtin hatte vor ihrer Lehrtätigkeit am Gymnasium einen langjährigen Lehrauftrag über vier Semesterwochenstunden an einer Universität, in denen sie die Studenten auf ihr Latinum vorbereitete. Dieser Lehrauftrag verhalf ihr zu der Stelle als Lehrerin. Als sie nach zwanzig Jahren in ihren wohlverdienten Ruhestand ging, forderte sie bei der Berechnung ihrer Pension auch die Anerkennung ihrer universitären Lehrtätigkeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit an der Uni – ohne Erfolg.
Das VG Sigmaringen gab dem Landesamt für Besoldung und Versorgung recht, denn nach den maßgeblichen Vorschriften werden Vordienstzeiten unter anderem nur dann berücksichtigt, wenn die vorherige Tätigkeit an der Universität privatrechtlicher Natur war und hauptberuflich ausgeübt worden war. Das sei hier nicht der Fall: Der Lehrauftrag sei ein „öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art“ gewesen und die Dozentin dort weder in den allgemeinen Universitätsbetrieb organisatorisch eingebunden noch sei sie weisungsgebunden gewesen.
Das VG verneinte auch den erforderlichen Umfang der Beschäftigung, weil vier Semesterwochenstunden hierfür nicht ausreichen. Nach § 69 III LBG hätte sie wenigstens neun Wochenstunden arbeiten müssen, um noch so wie eine Teilzeitbeschäftigte behandelt zu werden (Urteil vom 29.6.2026 – 9 K 1480/25).
Pressemitteilung vom 29.6.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
OVG Schleswig, Anerkennung von Vordienstzeiten bei Beamten, NVwZ-RR 2022, 316
VG Hannover, Anerkennung von Vordienstzeiten im Kirchendienst als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, NVwZ 2003, 633