chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Keine Blumenkübel auf dem Bürgersteig ohne Sondererlaubnis

Von VG Düsseldorf | Jun 21, 2026
Für die Klägerin mutete es wohl wie ein Schildbürgerstreich an, aber das VG Düsseldorf bestätigte, dass ihre beiden Blumenkübel vor der Tür entfernt werden müssen. Und warum? – Weil sie keine Sondernutzungserlaubnis dafür hat.

Eine Mülheimerin besitzt ein Haus direkt am Bürgersteig. Um bei ihr eintreten zu können, muss man zwei Stufen hochsteigen. Direkt neben der Kurztreppe hat sie links und rechts je einen Blumenkübel deponiert, um die Treppe optisch hübsch einzurahmen. Zwanzig Jahre lang ging das gut, dann schickte ihr die Ordnungsbehörde einen Bescheid ins Haus: Die Kübel sind sofort zu entfernen. Die Klägerin hatte auch vor dem VG Düsseldorf zumindest vorläufig keinen Erfolg.

Im Eilverfahren führt das VG nur eine summarische Prüfung durch und entscheidet danach, wie die Klage voraussichtlich in der Hauptsache ausgeht. Die Düsseldorfer Richterinnen und Richter stellten kurzerhand darauf ab, dass die Hauseigentümerin keine Erlaubnis für die Sondernutzung des Gehsteigs hatte. Das Aufstellen der Kübel gehe eindeutig über den Gemeingebrauch des Bürgersteigs hinaus, da sie nicht der Fortbewegung, Kommunikation oder ähnlichem dienen.

Da half es der Hauseigentümerin auch nicht, dass die Kübel schon zwanzig Jahre lang unbeanstandet dort stehen, dass sie noch nie als Hindernis wahrgenommen worden sind und auch nicht, dass die Behörde ihre Verfügung auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt hatte. Die fehlende Sondernutzungserlaubnis reiche aus, um den Eilantrag ablehnen zu können, zumal die Klägerin keinen offensichtlichen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis habe (Beschluss vom 5.6.2026 – 6 L 716/26).

Pressemitteilung vom 5.6.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Sauthoff, Aktuelle Entwicklungen im Straßenrecht, NVwZ-RR 2026, 121

Joder, Anforderungen an straßenrechtliche Sondernutzungssatzungen unter Berücksichtigung klima- und umweltrechtlicher Belange, NVwZ 2021, 1010

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü