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NVwZ Nachrichten

Widerruf der Corona-Soforthilfe wirksam

Von VG Karlsruhe | Jun 06, 2026
Das Land Baden-Württemberg zahlte die Corona-Soforthilfe unter dem Vorbehalt, dass die empfangenden Unternehmen mit der Summe einen durch den Lockdown verursachten Liquiditätsengpass überbrücken und dieses auch nachweisen. Dieser Vorbehalt ist laut VG Karlsruhe rechtmäßig.

Zwei Unternehmer erhielten im Frühjahr 2020 wegen des Lockdowns eine „Soforthilfe“ in Höhe von 9.000, bzw. 3540 Euro vom Land Baden-Württemberg. Die Bescheide enthielten die Nebenbestimmung, wonach eine zweckentsprechende Verwendung der Gelder nachgewiesen werden muss. Die auszahlende Bank behielt sich vor, die Bewilligungsbescheide bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten zu widerrufen.

Im Oktober 2021 wurden die Kläger aufgefordert, bis zum 19. Dezember 2021 Angaben zum Liquiditätsengpass zu machen und diese mithilfe von Steuerdaten nachzuweisen. Dem kamen die beiden Empfänger nicht nach. Auch zwei Jahre später erfolgte keine Rückmeldung auf die Aufforderung zur Mitteilung und Nachweiserbringung, woraufhin die Bank die Bewilligungsbescheide widerrief und die Soforthilfe zurückverlangte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandten sich die Kläger an das VG Karlsruhe.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter halten die Widerrufsbescheide für rechtmäßig: Formell sei ein automatisierter und nicht unterschriebener Ausgangsbescheid jedenfalls durch einen herkömmlich verfassten Widerspruchsbescheid geheilt worden.  

Auch materiell sah das VG keine Anhaltspunkte für Rechtsfehler, insbesondere sei es nach § 36 VwVfG rechtmäßig, die Bewilligung einer Geldleistung zu einem bestimmten Zweck mit einer Auflage zu verbinden und die Erfüllung dieser Auflage auch unter den Vorbehalt eines Widerrufs zu stellen. Die Bank habe eine Frist für die Erfüllung setzen dürfen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Bescheid widerrufen werden kann. Der damit verfolgte Zweck, gegebenenfalls die Summe wieder zurückzufordern, falls die Unternehmerprognose von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht, rechtfertigt dem VG zufolge die materielle Fristsetzung. Schließlich habe die Bank auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Der Einwand, in der Öffentlichkeit hätten die verantwortlichen Minister den Eindruck vermittelt, dass die unbürokratisch geleistete Soforthilfe auch „behalten werden“ dürfe, verfing bei den Karlsruher Richterinnen und Richtern auch nicht. Diese Äußerungen seien nicht dahingehend zu verstehen gewesen, dass die Hilfe auch dann nicht zurückzuzahlen gewesen wäre, wenn kein Bedarf hierfür bestanden hatte (Urteile vom 28.4.2026 – 14 K 7021/25 und 14 K 1537/26).

Pressemitteilung vom 2.6.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

OVG Münster, Rückforderung der Corona-Soforthilfe 2020 in NRW, NVwZ 2023, 936

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