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NVwZ Nachrichten

Urne darf nicht umziehen

Von VG Gießen | Jun 03, 2026
Dass Angehörige ihre verstorbenen Familienmitglieder gerne mitnehmen möchten, wenn sie umziehen, ist nachvollziehbar. Das VG Gießen betonte aber, dass die Störung der Totenruhe schon eines wichtigen Grundes bedarf. Eine psychische Belastung durch ein Zerwürfnis mit der Familie genüge dafür nicht.

Die Asche ihres Ehegatten lag bereits zwei Jahre in einer verrottbaren Urne auf einem Waldfriedhof, als die Witwe in einen anderen Ort umzog und deshalb die Umbettung der Urne auf einen Friedhof in der Nähe beantragte. Sie hatte sich nach einem andauernden Nervenkrieg mit der Familie des Mannes endgültig überworfen und wollte ihren ehemaligen Wohnort deshalb nicht mehr betreten. Auch den Friedhof könne sie nicht mehr besuchen, weil sie das zu sehr belaste. Nachdem die Gemeinde ihrer Forderung nicht nachgekommen war, wandte sich die Frau an das VG Gießen – ohne Erfolg.

Die Gießener Richterinnen und Richter sahen in der psychischen Belastung der Witwe beim Aufenthalt an ihrem ehemaligen Wohnort keinen besonderen Grund, der es rechtfertigen würde, die Totenruhe ihres Ehemanns zu stören. Sie verwiesen darauf, dass weder Urnen noch Leichname bei jedem Umzug ihrer Angehörigen umgebettet werden könnten. Der Schutz der Totenruhe als Ausfluss des postmortalen Persönlichkeitsrechts gebiete es, für eine Umbettung einen gewichtigen Grund geltend zu machen.

Auch das Argument der Frau, ihr Mann habe mutmaßlich nach diesem Zerwürfnis mit seiner Familie ebenfalls eine Umbettung gewollt, überzeugte das VG nicht, weil ein solcher mutmaßlicher Wille nicht belegbar ist. Die Richterinnen und Richter gingen auch nicht davon aus, dass die Umbettung den Gesundheitszustand der Frau stabilisieren würde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 1.6.2026 – 8 K 165/25).

Pressemitteilung vom 1.6.2026 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Baur, 17. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht, NVwZ 2026, 223

VG Hannover, Umbettung einer Urne aus wichtigem Grund , NVwZ-RR 2025, 861

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