Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holsteins stellte fest, dass die Landesregierung seine Informationspflichten dem Parlament gegenüber vor der Abstimmung über das Batteriewerk in Heide verletzt hat.
Wir erinnern uns: 2021 präsentierte uns der damalige Wirtschaftsminister Habeck das Batteriewerk als Meilenstein der Energiewende. Die schleswig-holsteinische Landesregierung wusste es allerdings besser: Sie kannte ein Due-Diligence-Gutachten von PwC, das deutlich auf finanzielle Risiken des Projekts hinwies. Auch das eigene Wirtschaftsministerium erstellte eine Kabinettsvorlage, worin das Gelingen der Fremdfinanzierung bezweifelt wurde. Diese Informationen gab die norddeutsche Landesregierung aber nicht an die Angehörigen der gemeinsamen Sitzung des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses sowie des Finanzausschusses des Landtag Schleswig-Holstein im Januar 2024 weiter. In dieser Sitzung stimmten die Abgeordneten einstimmig dafür, den Weg für eine Wandelanleihe der KfW in Höhe von rund 600 Millionen Euro freizumachen, wobei das Land für die Hälfte der Summe bürgt.
Auf die Klage der Oppositionsfraktionen entschied das LVerfG SchlH, dass die Landesregierung ihre Informationspflichten gegenüber dem Landtag verletzt hat. Zwar könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie weder das Gutachten noch die Kabinettsvorlage an das Parlament weitergereicht oder sie über die Bedenken des eigenen Ministeriums gegen das Vorhaben unterrichtete. Diesbezüglich seien die Feststellungsanträge verfristet.
Die Regierung habe aber den Landtag auch nicht anderweitig gemäß Art. 28 I LV vollständig und rechtzeitig vor der gemeinsamen Sitzung am 25. Januar 2024 über die Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der Gesamtfinanzierung des Ansiedlungsvorhabens und an der Rückzahlung der hierfür ausgegebenen Wandelanleihe unterrichtet. Da der Landtag mit über die anteilige Bürgschaft für Northvolt entscheiden musste, hätte er jedoch umfassend im Hinblick auf die Risiken unterrichtet werden müssen, denn der Zweck des Art. 28 LV ist es den Verfassungsrichtern zufolge, dem Parlament zu ermöglichen, seine Entscheidungen auf der Grundlage aller relevanten Tatsachen zu treffen (Entscheidung vom 29.5.2026 – LVerfG 1/25).
Pressemitteilung vom 29.5.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
BVerfG, Parlamentarisches Fragerecht zum BfV, NVwZ 2023, 239
Deutelmoser/Pieper, Das parlamentarische Fragerecht – eine hypertrophe Entwicklung? NVwZ 2020, 839