Das VG Köln hob zwei Gebührenbescheide wegen Falschparkens auf und begründete das mit einem gesetzestechnischen Fehler beim Erlass der streitgegenständlichen Gebührenordnung. Allerdings ließ es wenig Zweifel daran, dass die Parksünder gänzlich ohne Gebühren davonkommen.
2024 parkte einer eine Feuerwehrzufahrt zu und ein anderer stellte seine Vespa auf einem Gehsteig ab, über dem gerade Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Beide Fahrzeuge wurden sichergestellt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Fahrzeughalter sollten dann rund 200 bzw. 300 Euro bezahlen. Dagegen wehrten sich die beiden Kläger vor dem VG Köln – mit Erfolg.
Die Gebührenbescheide wurden ohne gültige Ermächtigungsgrundlage erhoben, beschieden die Kölner Richterinnen und Richter. So habe die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung erlassen, bevor der Landtag seine Regierung überhaupt dazu ermächtigt hatte. Die vorherige Ermächtigungsgrundlage war Ende 2023 einer Gesetzesänderung zum Opfer gefallen. Sie ist deshalb laut dem VG nichtig.
Allerdings sollten sich die beiden Parksünder nicht zu früh freuen, denn da die Gebührentatbestände laut StVO (Falschparken) erfüllt waren, steht es der Landesregierung frei, rückwirkend ihre Gebührenverordnung auf solide Beine zu stellen und auf sie gestützt erneut Gebührenbescheide zu erlassen (Urteile vom 15.4.2026 – 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).
Pressemitteilung vom 15.4.2026 (RW)