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VG Gelsenkirchen | Apr 20, 2026
Im Losverfahren sind die Chancen gleich verteilt, es kann deshalb zwischen Bewerbern gleicher Eignung bei der Auftragsvergabe eingesetzt werden. Das VG Gelsenkirchen bestätigte deshalb die Vergabe eines Kirmesstandplatzes an die Kinderachterbahn in Wurmgestalt.
Die Stadt Herne richtete wie jedes Jahr die Cranger Kirmes aus. Für den Stand der Kinderachterbahn gab es 18 Bewerbungen, wobei nur elf von ihnen den vorgegebenen Kriterien entsprachen. Im weiteren Vergleich wählte die Stadt die zwei attraktivsten Fahrgeschäfte aus. Zwischen ihnen beiden entschied das Los: Das Raubtier verlor gegen den Wurm. Einer der Mitbewerber wandte sich per Eilantrag an das VG Gelsenkirchen – ohne Erfolg.
Die Gelsenkirchener Richterinnen und Richter lehnten ab: Die Auswahl war ohne Rechtsfehler. Die ersten sieben hätten schon nicht die „Bewertungskriterien für die Auswahl einer Kinderachterbahn bis 24 Meter Frontbreite“ erfüllt, weil sie breiter waren. Das VG sah keinen Anlass für eine unrechtmäßige Bestimmung der Kriterien oder deren Ausführung.
In der zweiten Auswahlstufe – die Beurteilung der Attraktivität anhand der optischen Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihre Fahrweise und ihren Pflegezustand – sah das VG, dass hier subjektive Elemente zu höchstpersönlichen Wertungen führen. Aber als Veranstalterin stehe der Stadt ein Einschätzungsvorrang zu.
Auch das von der Stadt herangezogene Losverfahren zur Auswahl zwischen den beiden gleichwertig attraktiven Betrieben ist laut dem VG rechtlich zulässig. Es beachte „die in der Marktfreiheit enthaltene Zulassungschance der gleich geeigneten Bewerber“. Das Losverfahren biete die gleichen Zulassungschance (Beschluss vom 9.4.2026 – 18 L 76/26).
Pressemitteilung vom 13.4.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
OVG Münster, Aufhebung eines Vergabeverfahrens zur Veranstaltung von Wochenmärkten, NVwZ-RR 2020, 639