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NVwZ Nachrichten

Hundehaltung im Keller: Haltungs- und Betreuungsverbot

Von VG Berlin | Mrz 25, 2026
Wer die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hundehaltung nicht besitzt und das unter Beweis stellt, darf dem VG Berlin zufolge keine Hunde halten.

Ein Mann hielt zwei französische Bulldoggen und zwölf Welpen in einem dreckigen und dunklen Kellerraum in Berlin-Köpenick. Einige der noch nicht acht Wochen alten Welpen hatte er von dem Muttertier getrennt. Das Bezirksamt befreite die Tiere und verfügte unter anderem ein Haltungs- und Betreuungsverbot für den Mann. Er wandte sich ohne Erfolg an das VG Berlin.

Die Berliner Richterinnen und Richter bestätigten die Maßnahme nach § 16a I Nr. 2 TierschG, weil er seiner Verpflichtung, die Hunde artgerecht zu halten, nicht nachgekommen ist. Nicht nur die Haltung in einem dunklen Kellerraum, sondern auch die Trennung der Welpen von ihrer Mutter noch vor der achten Woche verstoße eklatant gegen diese Obliegenheit. Die Trennung habe den Welpen erhebliche Leiden zugefügt. Dazu komme die fehlende Einsicht des Antragstellers, die eine zukünftige Verhaltensänderung nicht erwarten lasse (Beschluss vom 10.3.2026 – VG 17 L 89/25). 

Pressemitteilung vom 24.3.2026 (RW) 

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