Bei Kommunalwahlen können die Gemeinden bestimmen, welche Partei an welchen Standorten ihre Wahlplakate platziert. Der Versuch der AfD, für die kommende Kreistagswahl am 15.3.2026 per Eilantrag weitere Plakate genehmigen zu lassen, schlug vor dem VG Kassel fehl.
Die Gemeinde Künzell hat den Kasseler Richterinnen und Richtern zufolge die Genehmigung weiterer straßenrechtlicher Sondernutzungen zu Recht abgelehnt. Die Sichtwerbung für Wahlen sei zwar ein wichtiger Bestandteil der Wahlwerbung. Allerdings könne der Anspruch nicht schrankenlos gewährt werden. Insbesondere darf eine Gemeinde laut VG bei ihrer Entscheidung auch Aspekte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit berücksichtigen. Die 24 Standorte für Wahlwerbung, die die Gemeinde für die AfD – wie auch für alle anderen Parteien genehmigte – seien ausreichend (Beschluss vom 5.3.2026 – 7 L 552/26.KS).
Pressemitteilung Nr. 2/2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Gutjahr, Die EU-Verordnung über Targeting und politische Werbung – Ein Papiertiger
?, NVwZ 2025, 1307VGH Kassel, Chancengleichheit der Parteien bei Wahlwerbung, NVwZ-RR 2019, 347